Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 52. 863 
§ 39. 
1. Für die gesamte Prüfung wird eine einzige Note erteilt. Wer die Note II nicht Prüfungsnote 
mehr erlangt, hat die Prüfung nicht bestanden. und 
2. Die Vorschriften der 8§ 16, 17, 18, 19, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2 sinden iderlung 
entsprechende Anwendung. ' · 
3. Ein Kandidat, der die besondere Prüfung nicht bestanden hat oder einem solchen 
gleich zu achten ist, kann die Prüfung innerhalb der 10 jährigen Frist (s. S 4 Abs. 2 
einmal wiederholen. Eine Wiederholung nach Ablauf dieser Frist oder eine zweitmalige 
Wiederholung der Prüfung ist unzulässig. 
4. Der Prüfungsausschuß bestimmt, ob bei einer Wiederholung der besonderen Prüfung 
die zurückgewiesene Arbeit abgeändert und verbessert wieder vorgelegt werden darf oder ob 
ein anderes Thema zu wählen ist. 
§ 40. 
1. In die Reihe früher Geprüfter wird nach Maßgabe seiner Prüfungsnote auf An= Einstellung 
suchen eingestellt, in Reysbeihe 
1. wer infolge der Erfüllung der aktiven Militärdienstpflicht den 1. Prüfungsabschnitt Geprüfter. 
später als im 4. Jahre nach Erlangung des Reifezeugnisses oder den 2. Prüfungs- 
abschnitt später als 1 Jahr nach dem 1. Prüfungsabschnitt abgelegt hat; 
2. wer die besondere Prüfung vor der Ablegung des 2. Prüfungsabschnittes be- 
standen hat; " 
3. wer die Ergänzungsprüfung aus der englischen (französischen) Sprache vor der 
Ablegung des 2. Prüfungsabschnittes aus der deutschen Sprache, der Geschichte 
und der französischen (englischen) Sprache bestanden hat (s. § 64); 
4. wer durch Krankheit oder andere unverschuldete zwingende Ursachen an der recht- 
zeitigen Ablegung oder an der Vollendung des 1. oder 2. Prüfungsabschnittes 
gehindert war. 
2. Gesuche um Einstellung in eine frühere Reihe sind binnen 3 Monaten nach dem 
Bestehen des 2. Prüfungsabschnittes bei dem Staatsministerium einzureichen. Spätere 
Gesuche werden nicht berücksichtigt. Den Gesuchen sind die erforderlichen Nachweise bei- 
zulegen. Der Nachweis der Krankheit soll durch amtsärztliches Zeugnis erbracht werden. 
§ 41. 
1. Die Wiederholung des bestandenen 1. Prüfungsabschnittes zum Zwecke der Auf-Wiederholung 
besserung der Note ist nur einmal und nur vor der Ableistung des Seminarjahres zulässig. einer 
» » . bestandenen 
Sie setzt den Verzicht des Kandidaten auf das frühere Prüfungsergebnis voraus. Der Prüfung. 
Verzicht wird erst mit dem Beginne der zu wiederholenden Prüfung wirksam.
	        
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