Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Prüfungs- 
und Zeugnis- 
gebühr. 
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2. Eine Wiederholung des bestandenen 2. Prüfungsabschnittes ist nur einmal und 
zwar nur in dem auf die erstmalige Ablegung des 2. Abschnittes folgenden Jahre zulässig. 
Sie setzt den Verzicht des Kandidaten auf das frühere Prüfungsergebnis sowie die wieder- 
holte Ableistung des Seminarjahres voraus. 
3. Eine Wiederholung der bestandenen besonderen Prüfung ist nicht zulässig. 
2. 
1. Die Kandidaten haben für den 1. Prüfungsabschnitt, den 2. Prüfungsabschnitt 
und die besondere Prüfung eine Prüfungsgebühr von je 20 zu entrichten. Für das 
Prüfungszeugnis wird eine weitere Gebühr von 4 erhoben (Art. 214 des Gebühren- 
gesetzes vom 13. Juli 1910). 
2. Die Prüfungs= und die Zeugnisgebühr ist bei der Meldung zur Prüfung zu er- 
legen. Im Falle der Bedürftigkeit kann die Prüfungsgebühr ganz oder zum Teil nach- 
gelassen werden. Ein Nachlaß der Zeugnisgebühr findet nicht statt. 
3. Wer die Prüfungs= und die Zeugnisgebühr nicht erlegt und auch Befreiung von 
der Prüfungsgebühr nicht bewilligt erhalten hat, darf vor der nachträglichen Einzahlung der 
Gebühr in die Prüfung nicht eintreten. 
4. Tritt ein Kandidat nach der Meldung zur Prüfung ohne ausreichenden Grund von 
der Prüfung zurück, so verfällt die eingezahlte Prüfungsgebühr. 
8 43. 
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten aus den Prüfungsgebühren für ihre 
Tätigkeit angemessene Vergütungen.
	        
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