Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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II. 2. Abschnttt. 
§ 102. 
Der Kandidat hat 
1. eine pädagogische oder eine methodisch-didaktische häusliche Arbeit vorzulegen, 
2. je eine Lehrprobe von der Dauer einer Unterrichtsstunde aus den Handelswissen- 
schaften und der Geographie abzuhalten, 
3. eine mündliche Prüfung aus der Erziehungs= und Unterrichtslehre, insbesondere 
der Mittelschulpädagogik und ihrer Geschichte, sowie aus den hiefür grundlegenden 
Fragen der Philosophie und Tatsachen der Psychologie abzulegen. Dabei soll er 
eingehendere, aus eigener Lektüre geschöpfte Bekanntschaft mit den pädagogischen 
Theorien und dem Bildungswesen einer von ihm selbst gewählten Epoche der 
neueren Zeit nachweisen. Hieran schließen sich Fragen über die neuere Entwick- 
lung der Unterrichtsmethoden namentlich in der Geographie, wobei dem Kandidaten 
Gelegenheit zu geben ist seine Bekanntschaft mit einzelnen Entwicklungsstufen 
seiner Fachwissenschaften darzutun. 
8 103. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden der Seminarvorstand und die Seminar- 
lehrer sowie je ein Vertreter der Handelswissenschaften und der Geographie und erforderlichen- 
falls ein Vertreter der Pädagogik als prüfende Mitglieder berufen. 
III. Sesondere Prüfung. 
§ 104. 
Für die Zulassung zur besonderen Prüfung ist die Vorlage einer wissenschaftlichen 
Abhandlung erforderlich. Das Thema kann vom Kandidaten nach freiem Ermessen aus den 
Handelswissenschaften oder aus der Geographie gewählt werden. Die Abhandlung soll eine 
wissenschaftliche Leistung sein und daher nicht bloß nach den Grundsätzen der wissenschaft- 
lichen Methode durchgeführt werden, sondern auch zu einem neuen Ergebnisse oder zu einer 
neuen wissenschaftlich begründeten Auffassung führen. 
105. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die wissenschaftliche Abhandlung sowie auf 
die wissenschaftlichen Probleme und die Quellen und Hilfsmittel des Zeitraums oder größeren 
Arbeitsgebietes, dem das Thema der Abhandlung entnommen ist. Die mündliche Prüfung. 
eines jeden Kandidaten dauert durchschnittlich eine Stunde.
	        
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