Nr. 62. 887
8 106.
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens je zwei Vertreter der von
den Kandidaten gewählten Prüfungsfächer als prüfende Mitglieder berufen.
Ci. Prüfung für den Unterricht im Zeichnen.
I. 1. Abschnitt.
§ 107.
Für die Zulassung wird gefordert:
a) das Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder einer Ober-
realschule;
b) der Nachweis eines mindestens vierjährigen Studiums an einer Technischen Hoch-
schule oder einer Akademie der bildenden Künste; eines von diesen 4 Studien-
jahren muß an einer Technischen Hochschule verbracht sein. Die an der Tech-
nischen Hochschule in München studierenden Kandidaten sind berechtigt die in ihr
Studium einschlägigen Fächer, soferne sie an der Technischen Hochschule nicht
gelehrt werden, an der Akademie der bildenden Künste oder der Kunstgewerbeschule
in München als Hospitanten zu besuchen;
c) eine Bescheinigung über erfolgreichen Besuch des Modellierunterrichtes;
4) die Vorlage von Zulassungsarbeiten, die von einem Fachlehrer der unter b)
angeführten Anstalten als persönliche Leistungen des Kandidaten beglaubigt sein
müssen, und zwar
a#y) aus Bauformenlehre und darstellender Geometrie,
8) aus dem ornamentalen und figürlichen Zeichnen.
Die Arbeiten müssen sorgfältig, richtig und sachgemäß ausgeführt sein.
8 108.
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens 7 prüfende Mitglieder
berufen und zwar in der Regel 6 Vertreter der beteiligten Fächer sowie ein für die erste
Zensur des deutschen Aufsatzes bestimmter öffentlicher Lehrer. Dieser ist bei der Feststellung
der Noten aus den übrigen Prüfungsgegenständen nicht stimmberechtigt.
8 109.
Schriftliche Prüfung.
Die schriftliche Prüfung umfaßt