Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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in der I. Gruppe: 
a) drei Aufgaben aus der darstellenden Geometrie und ihren Anwendungen und zwar 
a) eine Aufgabe aus der darstellenden Geometrie (Arbeitszeit 4 Stunden), 
) eine Aufgabe aus der Schattenkonstruktion, 
J)eine Aufgabe aus der Perspektive (Arbeitszeit für die Aufgaben 6) und 7) 
zusammen 3 Stunden); 
b) eine Aufgabe aus der Bauformenlehre (Arbeitszeit 7 Stunden); 
in der II. Gruppe: 
a) zwei Aufgaben aus dem ornamentalen Zeichnen und zwar 
e) Zeichnen nach dem Runden (Arbeitszeit 5 Stunden), 
8) Komponieren eines Ornaments (Arbeitszeit 3 Stunden): 
b) eine Aufgabe aus dem Modellieren nach gegebenem Modell (Arbeitszeit 8 Stunden); 
in der III. Gruppe: 
à) zwei Aufgaben aus dem figürlichen Zeichnen und zwar 
a#) Zeichnen eines Kopfes in Lebensgröße nach dem Leben (Arbeitszeit 5 Stunden), 
6) Zeichnen einer ganzen Figur nach gegebenem Modell (Arbeitszeit 5 Stunden); 
b) Aquarellieren eines Stillebens (Arbeitszeit 5 Stunden). 
Zu diesen schriftlichen Arbeiten der drei Gruppen kommt ein deutscher Aufsatz über 
ein allgemeines, dem Gedankenkreise der Kandidaten entnommenes Thema als Nachweis der 
allgemeinen Bildung, wobei drei, verschiedenen Gebieten entnommene Themen zur Wahl zu 
stellen sind (Arbeitszeit 4 Stunden). 
§ 110. 
Mündliche Prüfung. 
1. Die mündliche Prüfung umfaßt eine IV. Gruppe und zwar 
à) Kunstgeschichte, 
b) Fragen aus der Stillehre im Anschluß an einen vom Kandidaten nach gegebenem 
Thema angefertigten Entwurf eines kunstgewerblichen Gegenstandes. 
2. Auf die mündliche Prüfung eines Kandidaten sind in der Kunstgeschichte und in 
der Stillehre längstens je 20 Minuten zu verwenden. 
§ 111. 
Bei der Ermittlung der Gruppennoten sind die Noten aus den einzelnen Prüfungs- 
gegenständen in gleichen Ansatz zu bringen. Zur Feststellung der Hauptnote werden die 
vier Gruppennoten gleichmäßig bewertet.
	        
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