Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Überleitungs= und Schlußbestimmungen. 
8 117. 
1. Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft. 
2. Mit diesem Tage treten, soweit nicht aus § 119 sich ein anderes ergibt, alle ent- 
gegenstehenden Vorschriften außer Wirksamkeit, insbesondere 
à) die Verordnung betr. die Prüfungsordnung für das Lehramt an humanistischen 
und technischen Unterrichtsanstalten vom 21. Januar 1895, 
b) die Verordnung gleichen Bekreffs vom 26. Mai 1873, soweit sie nicht schon 
durch Verordnung vom 21. Januar 1895 außer Kraft getreten ist, 
c) die Bekanntmachung vom 23. Juli 1905, betr. die Prüfungsordnung für das 
Lehramt aus der deutschen Sprache, der Geschichte und der Geographie. 
8 118. 
Prüfungen auf Grund dieser Prüfungsordnung finden bei genügender Anmeldung von 
Kandidaten (s. § 6) erstmals im Jahre 1914 statt. 
§ 119. 
1. Für Kandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ein Studium 
nach Maßgabe der bisherigen Prüfungsordnung bereits begonnen haben, gelten folgende 
Vorschriften: 
à) Kandidaten der philologisch-historischen Fächer, der neueren Sprachen sowie der 
Mathematik und Physik, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium 
bereits 4 Halbjahre betrieben haben, können dieses bei rechtzeitiger Meldung zur 
Prüfung noch nach den bisherigen Vorschriften zum Abschluß bringen. 
Zum 1. Prüfungsabschnitt bisheriger Ordnung haben sich diese Kandidaten 
spätestens im Jahre 1913 zu melden. 
Im Jahre 1914 wird ein 1. Prüfungsabschnitt bisheriger Ordnung in 
diesen Fächern nur noch für Kandidaten abgehalten, die bereits früher den 
1. Prüfungsabschnitt — mit oder ohne Erfolg — abgelegt haben oder mit 
genügender Entschuldigung von ihm zurückgetreten sind. 
Zum 2. Prüfungsabschnitt bisheriger Ordnung haben sich diese Kandidaten 
im Jahre 1914 zu melden. 
Im Jahre 1915 wird ein 2. Prüfungsabschnitt bisheriger Ordnung in 
diesen Fächern nur noch für Kandidaten abgehalten, die bereits früher — mit 
oder ohne Erfolg — den 2. Prüfungsabschnitt abgelegt haben oder mit genügender 
Entschuldigung von ihm zurückgetreten sind.
	        
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