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g 34.
Soweit in einer Beschlußsache vor dem Beschlußsenate zu verhandeln ist, kann der
Vorsitzende des Beschlußsenats beim Vorliegen besonderer Verhältnisse die mündliche Ver-
handlung der Sache anordnen.
Dies muß geschehen, wenn der Senat es beschließt oder wenn in den Fällen der
88 24 Abs. 3, 107 mit 95, 705, 978 der Reichsversicherungsordnung ein Beteiligter
es beantragt.
Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Beschlußsenate die §§ 19 Abs. 1
20 bis 25, 29 bis 31 entsprechend.
Ergibt sich bei der Abstimmung des Beschlußsenats Stimmengleichheit, so gibt der
Vorsitzende den Ausschlag.
§ 35.
Wegen der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist § 1670 der Reichsversicherungs-
ordnung entsprechend anzuwenden.
§ 36.
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift „Das K. B. Landes-
versicherungsamt“.
III. Schlußvorschriften.
§ 37.
Für die Geschäftssprache vor dem Landesversicherungsamte gelten die §§ 186 bis 193
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache ab-
gefaßt find, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
8 38.
Borladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende vordruckmäßige Schreiben
werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des
Siegels des Landesversicherungsamts beglaubigt.
Das Landesversicherungsamt führt zwei Siegel; ein größeres für die förmlichen Aus—
sertigungen der Urteile und der abschließenden Entscheidungen der Beschlußsenate sowie ein
klleineres für den sonstigen Gebrauch.
§ 39.
Am Schlusse jedes Jahres hat das Landesversicherungsamt dem Staatsministerium des
Innern einen Geschäftsbericht einzureichen.
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