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Kandidaten für das Lehramt der deutschen Sprache, der Geschichte und der Geo-
graphie, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium bereits
2 Halbjahre betrieben haben, können die Hauptprüfung aus der deutschen Sprache,
der Geschichte und Geographie noch nach der bisherigen Ordnung ablegen, wenn
sie sich spätestens im Jahre 1915 zur Prüfung melden.
Im Jahre 1916 wird eine Hauptprüfung aus den genannten Fächern nur noch
für Kandidaten abgehalten, die bereits früher diese Prüfung — mit oder ohne Erfolg
— abgelegt haben oder mit genügender Entschuldigung von ihr zurückgetreten sind.
Die letzte besondere (zweite) Prüfung für dieses Lehramt wird im Jahre 1920
abgehalten.
Kandidaten für das Lehramt der beschreibenden Naturwissenschaften sowie der
Chemie und Mineralogie, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr
Studium bereits 4 Halbjahre betrieben haben, können die Prüfungen aus den
genannten Fächern noch nach den bisherigen Prüfungsordnungen ablegen, wenn
sie sich spätestens im Jahre 1913 zu einer der beiden Prüfungen (aus Natur-
wissenschaften oder aus Chemie) melden.
Im Jahre 1914 werden Prüfungen aus diesen Fächern nur noch für Kandidaten
abgehalten, die eine der beiden Prüfungen — mit oder ohne Erfolg — bereits ab-
gelegt haben oder von einer solchen mit genügender Entschuldigung zurückgetreten sind.
Im Jahre 1915 finden Prüfungen aus diesen Fächern nur für Kandidaten
statt, die bereits früher beide Prüfungen — mit oder ohne Erfolg — abgelegt haben.
d) Für Kandidaten des Zeichnens findet eine Prüfung nach der bisherigen Prüfungs-
ordnung letztmals im Jahre 1913 statt. Zu ihr werden nur Kandidaten zuge-
lassen, die sich dieser Prüfung bereits früher — mit oder ohne Erfolg — unter-
zogen haben oder mit genügender Entschuldigung von ihr zurückgetreten sind.
Für Kandidaten der Handelswissenschaften findet eine Prüfung nach der bisherigen
Prüfungsordnung letztmals im Jahre 1912 statt. Zu ihr können sich nur Kandidaten
melden, die sich dieser Prüfung bereits früher — mit oder ohne Erfolg — unter-
zogen haben oder mit genügender Entschuldigung von ihr zurückgetreten sind.
2. Alle Kandidaten, die sich auf Grund vorstehender Vorschriften der Prüfung nach
bisheriger Ordnung nicht mehr unterziehen können, haben die Prüfung nach der gegen-
wärtigen Prüfungsordnung abzulegen.
8 120.
1. Kandidaten, welche die Prüfungen aus den beschreibenden Naturwissenschaften oder
aus der Chemie und Mineralogie nach den bisherigen Prüfungsordnungen abgelegt haben
oder nach Maßgabe der Vorschriften in 8 119 Abs. 1 noch ablegen werden, können sich
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