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die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der Geographie durch Ablegung einer Er-
gänzungsprüfung erwerben. Diese Prüfung besteht in der Teilnahme am 1. Prüfungs-
abschnitt der Prüfung für das Lehramt der Chemie, der Biologie und der Geographie
nach der gegenwärtigen Prüfungsordnung in der III. Prüfungsgruppe. Über das Bestehen
der Prüfung erhalten die Kandidaten ein Zeugnis.
2. Kandidaten, welche die Hauptprüfung aus der deutschen Sprache, der Geschichte
und Geographie nach der bisherigen Prüfungsordnung abgelegt haben oder nach Maßgabe
der Vorschriften in § 119 Abs. 1b noch ablegen werden, können sich die Befähigung zur
Erteilung des Unterrichts in der französischen (englischen) Sprache durch Ablegung einer
Ergänzungsprüfung erwerben. Diese Prüfung besteht in der Teilnahme am 1. Prüfungs=
abschnitt der Prüfung für das Lehramt der deutschen Sprache, der Geschichte und der fran-
zösischen oder der englischen Sprache in der III. Gruppe. Uber das Bestehen der Prüfung
erhalten die Kandidaten ein Zeugnis.
3. Bei genügenden Meldungen werden derartige Ergänzungsprüfungen schon im
Jahre 1913 abgehalten. Die Berechtigung zur Teilnahme an diesen Prüfungen erlischt
im Jahre 1920.
§ 121.
Kandidaten, welche die Prüfung noch nach der bisherigen Prüfungsordnung ablegen,
sind zum Besuch von pädagogischen Seminarien soweit verpflichtet, als bezügliche Vor-
schriften bestehen oder noch erlassen werden.
122.
Die in den Lehramtsprüfungen nach früheren Ordnungen erlangten Befähigungsnoten
behalten ihre bisherige Wirkung.
§ 123.
Das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten wird
mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Es kann in einzelnen Fällen aus wichtigen
Gründen Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung zulassen.
Hohenschwangau, den 4. September 1912.
Luitpold,
Prinz von Baygern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Anilling.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
an dessen Statt:
Ministerialrat Matt.