Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

912 
Erster Abschnitt. 
Kirchengemeinden und Ortskirchenvermögen im allgemeinen. 
Art. 1. Rechtliche Stellung usw. 
1 Die Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige, zur Befriedigung der 
örtlichen Kirchenbedürfnisse organisierte Beitragsverbände. Als Kirchengemeinden gelten die 
Pfarrgemeinden, die etwa innerhalb dieser bestehenden Mutter= und Tochtergemeinden, dann 
die Gesamtkirchengemeinden. 
II Die Kirchengemeinden genießen die Vorrechte der öffentlichen Stiftungen. 
III Die katholischen Kirchengemeinden und ihre Vertretungskörper sind nicht Einrichtungen 
der inneren Kirchenverfassung. 
IV Die innerkirchlichen Aufgaben der protestantischen Kirchengemeinden sind nicht Gegen- 
stand dieses Gesetzes. 
V Die Eigentumsverhältnisse am Ortskirchenvermögen bleiben unberührt. 
V Bei katholischem Ortskirchenvermögen ist möglichst darauf hinzuwirken, daß neu zu- 
gehendes Grundstockvermögen Eigentum der Kirchenstiftung, nicht der Kirchengemeinde wird. 
Im Zweifelsfalle wird dies vermutet. 
Art. 2. Sitz. Bildung. 
1 Als Sitz der Kirchengemeinde gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt oder hergebracht 
ist, der Ort der Kirche (Notkirche, Betsaal), vor Bereitstellung einer Kirche der hiefür bei 
Bildung einer Kirchengemeinde in Aussicht genommene Ort. Bei Gesamtkirchengemeinden 
wird der Sitz durch Königliche Entschließung bestimmt. 
II In Bezug auf Bildung und Umbildung von Pfarreien und Tochtergemeinden sowie 
ihrer Bezirke sind die hierüber jeweils bestehenden besonderen Vorschriften maßgebend. 
Art. 3. Gesamtkirchengemeinden. 
1 Mehrere benachbarte Kirchengemeinden desselben Bekenntnisses können, unbeschadet 
ihres gesonderten Fortbestandes, zum Zwecke der gemeinsamen Befriedigung von Ortskirchen- 
bedürfnissen (Art. 18) zugleich zu einer Gesamtkirchengemeinde vereinigt sein. 
II Für die Bildung einer neuen Gesamtkirchengemeinde ist die Einvernahme der kirchlichen 
Oberbehörde und Koönigliche Entschließung erforderlich. Die Kirchenverwaltungen der 
Einzelkirchengemeinden sollen vorher gehört werden. 
III Die Umbildung oder Auflösung einer Gesamtkirchengemeinde erfolgt in gleicher Weise. 
Auch die Gesamtkirchenverwaltung soll vorher gehört werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.