Nr. 56. 913
Art. 4. Kirchengemeindeglieder.
1 Zur Kirchengemeinde im Sinne dieses Gesetzes gehören alle im Kirchengemeindebezirk
wohnenden (Art. 106 Abs. IV) Angehörigen des betreffenden Bekenntnisses.
1. Eine Schiidung der beiden im rechtsrheinischen Bayern bestehenden protestantischen Be-
kenntnisse hinsichtlich des Kirchengemeindeverbandes tritt nur ein, wo ein und dasselbe
Gebiet sowohl einem evangelisch-lutherischen, als einem reformierten Kirchengemeindebezirk
angehört oder soweit nachweislich ein vollständiger Anschluß an eine auswärtige Kirchen-
gemeinde des eigenen Bekenntnisses besteht. In dem ersteren Falle haben unierte Protestanten
die Wahl, zu welcher der beiden Kirchengemeinden sie sich halten wollen. Unterlassen sie
die Anschlußerklärung, so sind sie der stärker belasteten Kirchengemeinde auf deren Antrag
durch die Staatsaufsichtsbehörde zuzuweisen.
III In der — unierten — protestantischen Kirche der Pfalz erstreckt sich der Kirchen-
gemeindeverband auf alle im Kirchengemeindebezirk wohnenden Protestanten.
!' Wohnt ein Bekenntnisgenosse (Abs. I—III) gleichzeitig oder abwechslungsweise in
mehreren Kirchengemeindebezirken, so ist er Mitglied dieser sämtlichen Kirchengemeinden.
Ortskirchenvermögen
Art. 5. Stiftungsverbände usw.
! Als Ortskirchenvermögen gilt das ortskirchliche Stiftungsvermögen, dann ein etwaiges
Kirchengemeindevermögen.
I Zum ortskirchlichen Stiftungsvermögen gehören mit Ausschluß der Pfründe= und Hof-
kultusstiftungen:
1. das Kirchenstiftungsvermögen (Fabrikgut), auch soweit es den Geistlichen oder
weltlichen Kirchendienern zu Gebrauch oder Nutzung zugewiesen ist, einschließlich
der bei der Kirchenstiftung bestehenden Fonds;
sonstige örtliche Kultusstiftungen und = fonds;
das Vermögen der Bruderschaften und ähnlichen Vereinigungen im Kirchengemeinde-
bezirk, soweit es als örtliches Stiftungsvermögen erscheint oder seither ihm gleich-
geachtet worden ist. Unberührt bleibt eine für solches Vermögen ordnungsmäßig
bestehende besondere Verwaltung.
III Wenn die Verwaltung sonstigen Vermögens von Bruderschaften oder ähnlichen
Vereinigungen bisher durch eine Kirchenverwaltung besorgt wurde oder künftig einer
solchen übertragen wird, finden auf dieses Vermögen, insolange nicht nach Einvernahme der
Kirchenverwaltung mit staatsaufsichtlicher Genehmigung eine besondere Verwaltung ordnungs-
gemäß bestellt wird, die Vorschriften über Verwaltung des ortskirchlichen Stiftungsvermögens
entsprechende Anwendung.
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