Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 56. 915 
II Die Stiftungen erlangen durch die Königliche Genehmigung die Rechtsfähigkeit und 
den verfassungsmäßigen Staatsschutz. 
III Die Pfarr= und Tochterkirchenstiftungen, welche zur Zeit des Inkrafttretens der Kirchen- 
gemeindeordnung mit ausgeschiedenen Einnahmen und Ausgaben bereits bestehen, werden als 
rechtsfähige Stiftungen anerkannt. 
Art. 8. 
1 Bei Zustiftungen zu katholischem Kirchenstiftungsvermögen behufs Abhaltung von Gottes- 
diensten soll der Kirchenstiftung, wenn nicht eine angemessene Bauschabfindung festgesetzt wird, 
die Hälfte der Jahresrente als Entschädigung verbleiben. Dieser Anteil kann mit Rücksicht 
auf die Vermögenslage des Zustifters oder sonstige besondere Gründe bis auf zwei Fünftel 
der Jahresrente ermäßigt werden. 
II Den bei der Berechnung zugrunde zu legenden Zinsfuß bestimmt das zuständige 
Staatsministerium nach Einvernahme der kirchlichen Oberbehörden. 
III Bei selbständigen katholischen Gottesdienststiftungen wird eine entsprechende Entschädigung 
oder Abfindung vorgesehen. 
IV Protestantische Gottesdienststiftungen und Gottesdienstzustiftungen haben, soferne nicht 
aus Herkommen oder einem besonderen Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt, der Kirchen- 
stiftung einen Teil der jeweiligen gemeinschaftlichen Verwaltungskosten regelmäßig nach dem 
Verhältnisse der Roherträgnisse nebst Zuschlag für etwaigen besonderen Aufwand (Art. 75 
Abs. I Ziff. 4) zu ersetzen. 
Art. 9. Vermögenserhaltung usw. 
1 Die Kirchenstiftungen sind verbunden, den Grundstock ihres Vermögens ungeschmälert 
zu erhalten und veräußerte Bestandteile des rentierenden Vermögens durch Erwerbung anderer 
rentierender Objekte sofort oder mindestens allmählich nach vorher festgestelltem Plane zu 
ersetzen. Den Kirchengemeinden obliegt die gleiche Verpflichtung hinsichtlich ihres eigenen 
Vermögens. 
II Anderes Ortskirchenvermögen soll im Grundstock gleichfalls ungeschmälert erhalten und 
im Falle unvermeidlicher Verluste tunlichst durch Rentenadmassierung wieder ergänzt werden. 
Ul Abweichungen von diesen Vorschriften und der Ersatzplan, dann Abweichungen vom 
Ersatzplan, durch die der Ersatz verzögert wird, bedürfen staatsaufsichtlicher Genehmigung. 
Bei ortskirchlichem Stiftungsvermögen ist die Zustimmung der kirchlichen Oberbehörde (Art. 11 
Abs. V) erforderlich; bei Kirchengemeindevermögen wird sie in wichtigeren Fällen einvernommen. 
IV Bei Fonds, die zum Verbrauche bestimmt sind, hat die Staatsaufsichtsbehörde vorher 
die Voraussetzungen und den Umfang der Verbrauchbarkeit festzustellen.
	        
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