Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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V Jede Verteilung von Ortskirchenvermögen zu Eigentum oder Nutzung sowie jede Ver- 
wendung von Erträgnissen oder Überschüssen zum Privatvorteile ist unzulässig. Wohl- 
erworbene Rechte bleiben unberührt. . 
VI Die Ubernahme einer Haftung zu Lasten des ortskirchlichen Stiftungsvermögens oder 
der Kirchengemeinde für eine beiden fremde Verbindlichkeit ist unzulässig. 
VII Die Bewirtschaftung der zum Ortskirchenvermögen gehörenden Waldungen unterliegt 
den gesetzlichen Vorschriften. 
Art. 10. Bestandsänderungen. 
1 Bei eintretenden Anderungen in dem Bestande von Kirchengemeinden oder kirchlichen 
Friedhofverbänden ist hinsichtlich einer etwa veranlaßten Teilung oder Auseinandersetzung 
des Ortskirchenvermögens oder Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf bestehende 
Kultusgebäude und kirchliche Anstalten oder Einrichtungen zunächst gütliche Ubereinkunft der 
Beteiligten maßgebend. Die UÜbereinkunft bedarf staatsaufsichtlicher Genehmigung und, 
soweit ortskirchliches Stiftungsvermögen in Frage kommt, der Zustimmung der kirchlichen 
Oberbehörde (Art. 11 Abs. V); in sonstigen Fällen wird sie einvernommen. 
II Soweit eine genehmigte Übereinkunft fehlt und nicht in der organisatorischen Verfügung 
Vorsorge getroffen ist, tritt nötigenfalls schiedsrichterliche Entscheidung ein. Diese kann 
auch im voraus für den Fall des Zustandekommens einer bestimmten Anderung ergehen. 
III In erster Instanz steht die schiedsrichterliche Entscheidung zu: 
1. einer vom zuständigen Staatsministerium beauftragten Kreisregierung, wenn eine 
Kirchengemeinde beteiligt ist, deren Sitz im Gebiete einer unmittelbaren Stadt liegt, 
2. in den übrigen Fällen einem Bezirksamte, das von der vorgesetzten Kreisregierung 
oder, sofern mehrere Regierungsbezirke in Frage kommen, vom zuständigen Staats- 
ministerium beauftragt wird. 
V In zweiter und letzter Instanz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgericht. 
Die Bestimmungen in Art. 45 Abs. IIIII des Gesetzes vom 8. August 1878, 
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen 
betreffend, finden entsprechende Anwent#ung. 
! Vor Erlassung einer schiedsrichterli chen Entscheidung wird die kirchliche Oberbehörde gehört. 
Art. 11. Kirchliche Oberbehörden. 
*Wo nach der Kirchengemeindeordnun n die Einvernahme der kirchlichen Oberbehörde 
vorgeschrieben ist, sollen die Staatsbehörden, s. weit sie nicht die richterliche Gewalt ausüben, 
das Einverständnis anstreben, etwaige Erinuerund een sorgfältig würdigen und nach Möglichkeit 
berücksichtigen. 
1 Die Einvernahme in sonstigen Angelegenheiten ist nicht ausgeschlossen.
	        
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