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V Jede Verteilung von Ortskirchenvermögen zu Eigentum oder Nutzung sowie jede Ver-
wendung von Erträgnissen oder Überschüssen zum Privatvorteile ist unzulässig. Wohl-
erworbene Rechte bleiben unberührt. .
VI Die Ubernahme einer Haftung zu Lasten des ortskirchlichen Stiftungsvermögens oder
der Kirchengemeinde für eine beiden fremde Verbindlichkeit ist unzulässig.
VII Die Bewirtschaftung der zum Ortskirchenvermögen gehörenden Waldungen unterliegt
den gesetzlichen Vorschriften.
Art. 10. Bestandsänderungen.
1 Bei eintretenden Anderungen in dem Bestande von Kirchengemeinden oder kirchlichen
Friedhofverbänden ist hinsichtlich einer etwa veranlaßten Teilung oder Auseinandersetzung
des Ortskirchenvermögens oder Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf bestehende
Kultusgebäude und kirchliche Anstalten oder Einrichtungen zunächst gütliche Ubereinkunft der
Beteiligten maßgebend. Die UÜbereinkunft bedarf staatsaufsichtlicher Genehmigung und,
soweit ortskirchliches Stiftungsvermögen in Frage kommt, der Zustimmung der kirchlichen
Oberbehörde (Art. 11 Abs. V); in sonstigen Fällen wird sie einvernommen.
II Soweit eine genehmigte Übereinkunft fehlt und nicht in der organisatorischen Verfügung
Vorsorge getroffen ist, tritt nötigenfalls schiedsrichterliche Entscheidung ein. Diese kann
auch im voraus für den Fall des Zustandekommens einer bestimmten Anderung ergehen.
III In erster Instanz steht die schiedsrichterliche Entscheidung zu:
1. einer vom zuständigen Staatsministerium beauftragten Kreisregierung, wenn eine
Kirchengemeinde beteiligt ist, deren Sitz im Gebiete einer unmittelbaren Stadt liegt,
2. in den übrigen Fällen einem Bezirksamte, das von der vorgesetzten Kreisregierung
oder, sofern mehrere Regierungsbezirke in Frage kommen, vom zuständigen Staats-
ministerium beauftragt wird.
V In zweiter und letzter Instanz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgericht.
Die Bestimmungen in Art. 45 Abs. IIIII des Gesetzes vom 8. August 1878,
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen
betreffend, finden entsprechende Anwent#ung.
! Vor Erlassung einer schiedsrichterli chen Entscheidung wird die kirchliche Oberbehörde gehört.
Art. 11. Kirchliche Oberbehörden.
*Wo nach der Kirchengemeindeordnun n die Einvernahme der kirchlichen Oberbehörde
vorgeschrieben ist, sollen die Staatsbehörden, s. weit sie nicht die richterliche Gewalt ausüben,
das Einverständnis anstreben, etwaige Erinuerund een sorgfältig würdigen und nach Möglichkeit
berücksichtigen.
1 Die Einvernahme in sonstigen Angelegenheiten ist nicht ausgeschlossen.