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5. die Sorge für die nach Ministerialvorschrift zu haltenden Gesetz- und Amtsblätter
sowie für die Pfarrmatrikeln;
6. die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des sachlichen
Bedarfes für die pfarramtliche Geschäftsführung.
II Ferner gehören zu den Ortskirchenbedürfnissen die Erfordernisse für die Verbindlichkeiten
des ortskirchlichen Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde auf Grund Herkommens,
besonderer Rechtsverhältnisse oder gesetzmäßiger Beschlüsse.
II Eine Last, die nach sonstigen Gesetzen, Herkommen oder besonderen Rechtsverhältnissen
den Parochianen, Matristen oder Filialisten obliegt, gilt als Verbindlichkeit der Pfarrgemeinde,
Muttergemeinde oder Tochtergemeinde.
I7 Die Verpflichtung des ortskirchlichen Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde zu
Leistungen für das Diensteinkommen der Geistlichen bemißt sich nach den bisherigen Gesetzen,
Herkommen, besonderen Rechtsverhältnissen oder gesetzmäßigen Beschlüssen.
V Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung von örtlichen Kultusbedürfnissen,
einschließlich der Verbindlichkeiten der Pfründestiftungen und Pfründebesitzer hinsichtlich der
Pfründegebäude, dann die Zuständigkeiten zur Entscheidung über solche Verpflichtungen und
zu vorsorglichen Maßregeln bleiben unberührt. Zur Geltendmachung jener Verpflichtungen
ist sowohl die Kirchenstiftung als die Kirchengemeinde berechtigt.
Art. 13. Deckungsmittel.
1 Für die Befriedigung der Ortskirchenbedürfnisse kommen, vorbehaltlich der Abs. III
und IV, zunächst in Betracht die Erträgnisse des Vermögens der beteiligten Kirchenstiftung,
die für den betreffenden Zweck verfügbaren Mittel sonstiger Bestandteile des Ortskirchen-
vermögens, die besonderen Einnahmen der Kirchenstiftung namentlich an Sammelergebnissen,
Gebühren und Strafgeldern, dann die Interkalarfrüchte, soweit sie nach den hierüber jeweils
bestehenden Vorschriften der Kirchenstiftung zukommen, sowie freiwillige oder auf rechtlicher
Verpflichtung beruhende besondere Leistungen von Kirchengemeindegliedern oder Dritten, ein-
schließlich der etwaigen Zuschüsse des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlicher Kassen.
II Der hienach noch verbleibende, auch nicht von einem Dritten vermöge subsidiärer Ver-
pflichtung bestrittene Bedarf ist — vorbehaltlich der Bestimmungen über Grundstocks-
angriffe, Anlehensaufnahmen und Kirchengemeindedienste — durch Kirchenumlagen zu decken.
III Eine Verpflichtung der Kirchengemeinde zur Aufbringung der Mittel für einen unge-
deckten Bedarf des ortskirchlichen Stiftungsvermögens besteht indessen, vorbehaltlich des
Art. 12 Abs. II und III, nur in Bezug auf die Kirchenstiftung.
!* Nur ausnahmsweise ist die Verwendung von laufenden Mitteln des ortskirchlichen
Stiftungsvermögens zur Bestreitung von Ortskirchenbedürfnissen zulässig, für welche nach