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Gesetzen, Herkommen, besonderen Rechtsverhältnissen oder gesetzmäßigen Beschlüssen die
Kirchengemeinde ohne Vorgang der Kirchenstiftung — wenn auch nach Vorgang der Pfründe—
stiftung oder anderer Verpflichteten — aufzukommen hat. Der Beschluß der Kirchen-
verwaltung bedarf der staatsaufsichtlichen Genehmigung, welche nur bei Zustimmung der
subsidiär Baupflichtigen oder sonstigen Drittbeteiligten in den ihre Interessen wesentlich
berührenden Fällen und bei Zustimmung (Art. 11 Abs. V) der kirchlichen Oberbehörde
erteilt werden darf.
VDen Kirchengemeinden stehen die kirchlichen Friedhofoerbände und die sonstigen Kon-
kurrenzverbände (Art. 16 Abs. I und VII, 19 Abs. II, 20 Abs. XI) hinsichtlich der
Art und Weise der Befriedigung von Ortskirchenbedürfnissen gleich, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist. "
Art. 14. Opfer. Gebühren.
1 Der Ertrag des Klingelbeutels, Opferstocks oder sonstigen Opfers gehört zu den Ein-
nahmen der Kirchenstiftung, soweit nicht für eine anderweitige Verwendung ein Herkommen
oder besonderes Rechtsverhältnis besteht oder ausdrücklich für einen anderen Zweck
gesammelt wird.
Wo eine anderweitige Verwendung zu erfolgen hat, steht es frei, daneben auch für
die Kirche sammeln zu lassen. Mit Zustimmung der Staatsaufsichtsbehörde kann auch die
auf Herkommen oder besonderem Rechtsverhältnis beruhende anderweitige Verwendung über-
haupt aufgehoben werden, soweit nicht ein Privatrechtsverhältnis entgegensteht und soferne
etwa bezugsberechtigte Geistliche, weltliche Kirchendiener oder Lehrer für den Ausfall an
ihrem Einkommen entsprechenden Ersatz erhalten. Die kirchliche Oberbehörde ist einzu-
vernehmen.
IIl Gebühren für Benützung von ortskirchlichem Eigentum und ortskirchlichen Anstalten
können durch Ortskirchensatzung eingeführt und geregelt werden.
Art. 15. Beschlüsse. Entscheidungen.
1 Die Kirchenverwaltung ist zur Beschlußfassung darüber berufen, ob und inwieweit
primäre Deckungsmittel, abgesehen von strittigen besonderen Leistungen der Kirchengemeinde-
glieder oder Dritter, zur Verfügung stehen, und namentlich ein baupflichtiger Bestandteil
des ortskirchlichen Stiftungsvermögens für die Bestreitung der Kosten eines jeweils veran-
laßten kirchlichen Baufalls ohne Beeinträchtigung der Deckung des laufenden Bedarfs
leistungsfähig ist.
II Im Streitfalle entscheidet die Staatsaufsichtsbehörde nach Einvernahme der kirchlichen
Oberbehörde.
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