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II Die Entscheidung wirkt auch gegen Drittbeteiligte, welche in den ihre Interessen
wesentlich berührenden Fällen mit ihren Erinnerungen vorher gehört werden sollen, und
ist nur im Wege der Beschwerde anfechtbar.
IV Ob und inwieweit einem privatrechtlich kbeteiligten Dritten gegenüber (das vor ihm
baupflichtige ortskirchliche Vermögen nötigenfalls auch zu einem Grundstocksangriffe oder
einer Anlehensaufnahme schreiten muß, ist nach dem die Baupflicht regelnden bisherigen
Rechte zu beurteilen.
Über Bestand und Umfang der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des ortskirchlichen
Stiftungsvermögens sowie der Kirchengemeinde zur Befriedigung ihrer eigenen Baubedürf-
nisse in Bezug auf Kultusgebäude, kirchliche Friedhöfe und dazu gehörige Bauwerke wird
durch die ortskirchlichen Vertretungskörper, dann, soweit erforderlich, durch die Staats-
aufsichtsbehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes Beschluß gefaßt, vorbehaltlich der Vorschriften
über das Verwaltungsstreitverfahren.
Art. 16. Tochtergemeinden, Nebenorte usw.
1 Die Heranziehung der Tochtergemeinden und anderer Bestandteile der Pfarrgemeinde
zur Befriedigung von Ortskirchenbedürfnissen der letzteren bemißt sich zunächst nach besonderen
Rechtsverhältnissen oder Herkommen, aushilfsweise nach Abs. II— VII.
II Eine Tochtergemeinde hat an der Befriedigung von Ortskirchenbedürfnissen der Pfarr-
gemeinde nach Maßgabe der Gemeinschaft des Bedürfnisses oder Gebrauches teilzunehmen.
III Die Tochtergemeinde ist hienach nicht heranzuziehen:
1. hinsichtlich der Pfarrkirche und des Bedarfes für den Pfarrgottesdienst, wenn
für die Tochtergemeinde eine Kirche besteht, worin anspruchsgemäß an allen
Sonn= und Festtagen, von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, pfarrlicher Gottes-
dienst stattfindet;
2. hinsichtlich eines Personalbedarfs der Pfarrgemeinde für Geistliche oder weltliche
Kirchendiener, wenn die Voraussetzung der Ziffer 1 gegeben ist und überdies
für die Tochtergemeinde eine eigene Seelsorge= oder Kirchendienerstelle besteht,
deren Dotation im wesentlichen nicht von der Pfarrpfründe oder Pfarrgemeinde
herrührt und deren Inhaber die kirchlichen Handlungen für die Tochtergemeinde
ausschließlich oder fast ausschließlich verrichtet;
3. hinsichtlich der Pfarr= oder Pfarrmesnergebäude, wenn die Voraussetzungen der
Ziffer 1 und 2 gegeben sind, und der Geistliche oder weltliche Kirchendiener der
Tochtergemeinde diese Gebäude nicht mitbenützt; ·
4. hinsichtlich eines kirchlichen Friedhofes, wenn die Tochtergemeinde ihn nicht
mitbenützt.