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schränkte Umlagenpflicht der juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine besteht nach
Maßgabe des Art. 21. Als veranlagt gilt auch, wer vormerkungsweise veranlagt ist. Die
Kirchenumlagenpflicht bemißt sich (ohne Rücksicht auf die Zuschläge wegen Nichtabgabe der
gebotenen Steuererklärungen) nach der veranlagten Steuer (Normalsteuer). Für die Umlagen-
freiheit trotz bestehender Steuerveranlagung gelten entsprechend die Art. 3—6 des Umlagen-
gesetzes.
AUl Eine natürliche Person, die nicht Bekenntnisgenosse ist, hat nur insoweit beizutragen,
als eine Gemeinschaft des Bedürfnisses oder Gebrauches besteht oder ein besonderes Rechts-
verhältnis eine Beitragspflicht begründet. Die sonstigen Voraussetzungen der Beitragspflicht
sind die gleichen wie bei Bekenntnisgenossen. #
IV Auch in den Fällen des § 100 der II. Verfassungsbeilage bemißt sich die Beitrags-
pflicht der fremden Konfessionsverwandten nach den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung
über die Beitragspflicht der Bekenntnisgenossen.
ie Kirchenumlagenpflicht beginnt und endigt mit der Wirksamkeit der Steuerveranlagung.
Treten ihre sonstigen Voraussetzungen erst nach der Wirksamkeit der Steuerveranlagung ein
oder fallen sie früher als diese weg, so beginnt und endigt die Kirchenumlagenpflicht mit
dem Anfang des nächsten Kalendervierteljahres.
VI. Von den Pflichtigen (Abs. II—V) Kirchenumlagen zu fordern ist eine Kirchengemeinde
dann berechtigt, wenn ein Steuerbetrag des Pflichtigen nach dem Umlagengesetz auf eine
ganz oder teilweise zum Kirchengemeindebezirk gehörige bürgerliche Gemeinde oder abgesonderte
Markung und zugleich nach den folgenden Vorschriften (Abs. VII—X) auf die Kirchengemeinde
trifft. Eine nach Art. 37 des Umlagengesetzes erfolgte Ausscheidung von Steuerbeträgen auf
Ortschaften wirkt auch für die Kirchenumlagen.
VII Ein Steuerbetrag trifft:
1. bei der Grund= oder Haussteuer auf die Kirchengemeinde, worin das Grundstück
oder Haus liegt;
2. bei der Gewerbsteuer auf die Kirchengemeinde, worin eine Betriebsstätte (Art. 9
Abs. II des Umlagengesetzes) zur Ausübung des Gewerbebetriebs unterhalten wird;
3. bei der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen auf die Kirchengemeinde,
worin der Ort der Steuerveranlagung liegt;
4. bei der Kapitalrenten= oder Einkommensteuer, abgesehen von den Fällen des
folgenden Absatzes, auf die Kirchengemeinde,
a) worin die pflichtige natürliche Person einen Wohnsitz (§ 1 Abs. II des
Doppelsteuergesetzes), in Ermangelung eines in Bayern begründeten Wohn-
sitzes den Aufenthalt hat;