Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 56. 927 
Art. 23. Formelles. 
1 Die Erhebung von Kirchenumlagen unterliegt der Staatsaufsicht. Bei deren Ausübung ist 
insbesondere die Gesetzmäßigkeit der Auferlegung und die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen zu prüfen. 
I1 Die Beschlußfassung 
1. über Neueinführung von Kirchenumlagen oder Erhöhung des Umlagenhundertsatzes, 
2. über Unternehmungen, Einrichtungen oder sonstige außerordentliche, finanziell 
wichtige Maßnahmen, deren Kosten ganz oder teilweise durch Umlagenmittel 
bestritten werden sollen, 1 
3. über außerordentliche, finanziell wichtige Rechtsakte, die auf die Leistung von 
Kirchenumlagen dauernd Einfluß haben können, 
steht der Kirchengemeindeversammlung oder der Kirchenverwaltung mit Zustimmung der 
Kirchengemeindebevollmächtigten zu und bedarf der staatsaufsichtlichen Genehmigung. Die 
kirchliche Oberbehörde wird einvernommen. 
z# Entfällt in einer Kirchengemeinde mehr als ein Drittel der Steuersumme, aus der 
die Kirchenumlagen berechnet werden (Art. 22 Ziff. 6), auf fünf oder weniger als fünf 
Umlagenpflichtige, so ist in den Fällen des Abs. II jeder von ihnen in der Kirchenver- 
waltung und in der Kirchengemeindeversammlung stimmberechtigt. Vertretung durch Bevoll- 
mächtigte ist zulässig. Die Ladung hat an den Hoöchstbesteuerten oder an dessen Be voll- 
mächtigten zu ergehen. Die Stimmführer müssen männliche, volljährige, selbständige Be- 
kenntnisgenossen sein, die deutsche Reichsangehörige sind und die bürgerlichen Ehrenrechte 
besitzen. Ein Beschluß, der gegen die Stimme eines Hoöchstbesteuerten zustande gekommen 
ist, kann von diesem mit Beschwerde an die Staatsaufsichtsbehörde angefochten werden. Dem 
angefochtenen Beschlusse ist die staatsaufsichtliche Genehmigung zu versagen, wenn die Aus- 
gabe, die durch Kirchenumlagen gedeckt werden soll, weder gesetzlich notwendig noch im Interesse 
der Kirchengemeinde erforderlich ist. 
IV Abgesehen von dem Beschwerderechte nach Abs. III ist beschwerdeberechtigt außer der 
Kirchenverwaltung (Art. 80) und der kirchlichen Oberbehörde (Art. 11) jeder gegenüber 
dieser Kirchengemeinde Kirchenumlagenpflichtige, der nicht in der Kirchengemeindeversammlung 
oder bei der Wahl der Kirchengemeindebevollmächtigten stimmberechtigt war. 
V Die Rechtsgültigkeit eines Umlagenbeschlusses kann nach rechtskräftiger staatsaufsicht- 
licher Genehmigung nur mehr im Verwaltungsstreitverfahren und nur unter der Voraus- 
setzung angefochten werden, daß sie vor Ablauf von vier Monaten nach der ersten Zahlungs- 
aufforderung bei der Staatsaufsichtsbehörde beanstandet wurde. Gegenüber den im Kirchen- 
gemeindebezirk wohnenden Pflichtigen genügt hiebei eine allgemeine Zahlungsaufforderung. 
VI Die Berechnung der Steueransätze nach Art. 22 Ziff. 1—5, dann die Berechnung 
und Verteilung der Kirchenumlagen erfolgen durch die Kirchenverwaltung. 
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