Nr. 56. 929
Dritter Titel.
Kirchengemeindedienste.
Art. 26. Voraussetzungen usw.
1 Zur Befriedigung von Ortskirchenbedürfnissen können Kirchengemeindedienste angeordnet
werden, insbesondere Hand= und Spanndienste zu Kultusbauten, für welche die Baupflicht
nicht einem leistungsfähigen Dritten einschließlich des Aufwandes für Hand= und Spann-
dienste obliegt.
II Wissenschaftliche, kunst= oder handwerksmäßige Arbeiten können als Kirchengemeinde-
dienste nicht gefordert werden.
III Obliegen allen oder gewissen Anwesensbesitzern des Kirchengemeindebezirks oder einem
sonstigen Kreis von Verpflichteten besondere öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten zu Dienst-
leistungen für einen Geistlichen oder weltlichen Kirchendiener (Bestellung der Dienstgründe,
Anfahren von Holz, Abholen zum Gottesdienst usw.), so finden die Vorschriften der Kirchen-
gemeindeordnung über kirchliche Reichnisse entsprechende Anwendung.
Art. 27.
1 Zur Leistung von Kirchengemeindediensten sind, vorbehaltlich der Art. 16, 19 und 30
Ziff. 3, verpflichtet:
1. die selbständigen Kirchengemeindeglieder, die in dem Kirchengemeindebezirk seit
wenigstens sechs Monaten wohnen (Art. 106 Abs. IV) und von denen ein
Steuerbetrag auf die Kirchengemeinde trifft,
2. die Eigentümer eines im Kirchengemeindebezirk gelegenen Wohnhauses, soferne sie
Bekenntnisgenossen oder juristische Personen sind.
I!I! Nur die Spanndienstpflicht kommt in Betracht bei Personen, die, im aktiven Dienste
stehend, zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht oder infolge eines öffentlichen Dienstverhältnisses
sich im Kirchengemeindebezirk aufhalten oder die zur Erfüllung einer öffentlichen Pflicht vom
Kirchengemeindebezirk ihres Wohnortes abwesend sind.
III Die Spanndienstpflicht erstreckt sich auch auf geeignete Kraftfahrzeuge. Diese gelten
als Gespanne im Sinne dieses Gesetzes. Zum öffentlichen Dienste gehaltene Gespanne
werden durch die Spanndienstpflicht nicht getroffen. «
IV Kirchengemeindedienste dürfen durch geeignete Stellvertreter geleistet werden.
V Niemand kann zu Kirchengemeindediensten für Zwecke angehalten werden, deren Erfüllung
durch Kirchenumlagen ihn. nicht treffen würde. Bezüglich der Angehörigen eines fremden
Bekenntnisses findet Art. 20 Abs. III und IV auf Kirchengemeindedienste entsprechende
Anwendung.
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