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Art. 33. Tilgung.
1 Für alle Anlehen müssen Tilgungspläne angefertigt werden, welche auf nachhaltigen
Einnahmen für Verzinsung und Tilgung beruhen und der Staatsaufsichtsbehörde vorzulegen
sind. Solche sind auch der kirchlichen Oberbehörde vorzulegen, wenn die Schuldaufnahme
zu Lasten des ortskirchlichen Stiftungsvermögens erfolgt.
n Mit Ausnahme außerordentlicher Notfälle darf vor Ablauf von drei Wochen nach
Vorlage des Tilgungsplanes kein neues Anlehen ausgenommen werden.
III Für die richtige Erhebung und Verwendung des Tilgungsfonds haften zunächst die
Kassenverwalter. ·
Art. 34. Formelles.
1 Die Beschlußfassung über Aufnahme von Anlehen zu Lasten der Kirchengemeinde steht
der Kirchengemeindeversammlung oder der Kirchenverwaltung mit Zustimmung der Kirchen-
gemeindebevollmächtigten zu, wenn nicht die Schuldaufnahme zur Abtragung bestehender
Anlehensschulden und zu den gleichen oder günstigeren Bedingungen geschieht, oder das
Anlehen innerhalb desselben Rechnungsjahres aus laufenden Einnahmen wieder getilgt
werden soll und kann. Eine Anlehensaufnahme bedarf staatsaufsichtlicher Genehmigung,
wenn der Betrag, um welchen die Schuldenlast in demselben Rechnungsjahre vermehrt wird,
bei Kirchengemeinden in unmittelbaren Städten mindestens 3500 —M&, im übrigen mindestens
1000 X ausmacht.
II Unter der letzteren Voraussetzung unterliegen auch die Beschlüsse der Kirchenverwaltungen
über Anlehensaufnahmen zu Lasten des ortskirchlichen Stiftungsvermögens staatsaufsichtlicher
Genehmigung. Außerdem ist hier die Zustimmung der kirchlichen Oberbehörde (Art. 11
Abs. V) erforderlich.
II In anderen Fällen kann die Staatsaufsichtsbehörde binnen vierzehn Tagen nach Empfang
des Tilgungsplanes die Schuldaufnahme untersagen, wenn den Bestimmungen in Art. 33
Abs. 1 Satz 1 nicht genügt ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 32 nicht gegeben sind.
Iv Jede Abweichung vom Tilgungsplane, durch welche die Tilgung verzögert wird, bedarf
staatsaufsichtlicher Genehmigung. Die Zustimmung der kirchlichen Oberbehörde (Art. 11
Abs. V) ist einzuholen, soweit es sich um Anlehen zu Lasten des ortskirchlichen Stiftungs-
vermögenshandelt, zu deren Aufnahme die Zustimmung der kirchlichen Oberbehörde erforderlich war.
V Die weiteren Vorschriften in Art. 23 bleiben vorbehalten.
Art. 35. Vorschüsse.
1 Vorschüsse aus besonders dotierten Kassen an andere unter derselben Verwaltung
stehende Kassen sind, wenn sie nicht binnen Jahresfrist zurückersetzt werden, gleich den
Anlehen zu behandeln.