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2. für eine Tochtergemeinde die Pfarrkirchenverwaltung,
3. in den Fällen der Ziff. 3 des vorigen Absatzes, dann für das Vermögen sonstiger
Nebenkirchen und Kapellen, für welche nicht stiftungsgemäß eine andere Ver—
waltung bestellt ist, jene Kirchenverwaltung, die nach der Lage der Nebenkirche
oder Kapelle zunächst zuständig erscheint.
IV Zur Aufhebung einer bestehenden Kirchenverwaltung sind übereinstimmende Beschlüsse
der Kirchenverwaltung und der Kirchengemeindeversammlung oder der Kirchengemeindebevoll-
mächtigten sowie staatsaufsichtliche Genehmigung, bei Nebenkirchenverwaltungen nur Staats-
aufsichtsbeschluß erforderlich. Die kirchliche Oberbehörde wird einvernommen.
Hinsichtlich der Verwaltung der Angelegenheiten von besonderen kirchlichen Friedhof-
verbänden finden die Vorschriften für Nebenkirchen (Abs. II Ziff. 3, III Ziff. 3, IV)
entsprechende Anwendung.
VI. Bei einer nur vorläufigen Regelung der Verwaltung und bei Ausnahmsverhältnissen
kann von Bestimmungen dieses Kapitels abgewichen werden.
Art. 37. Zusammensetzung.
1 Die Kirchenverwaltung besteht, vorbehaltlich der Art. 58 Abs. II, 103 Abfk. V,
104 Abs. III und 105 Abs. III:
1. aus dem Pfarrer oder dem Stellvertreter im Pfarramte als Vorstand,
2. aus gewählten weltlichen Kirchengemeindegliedern (Kirchenverwaltern), deren Zahl
mindestens zwei, höchstens zwölf beträgt und, wo schon bisher eine Verwaltung
(Kirchenverwaltung, Fabrikrat, Presbyterium) bestand, durch die Zahl ihrer
weltlichen Mitglieder nach dem Sollstande mit Einrechnung des Gemeinde-
abgeordneten, bei neuen Verwaltungen durch die Staatsaufsichtsbehörde bestimmt
wird, während Anderungen der Zahl durch Ortskirchensatzung erfolgen.
II Die Gesamtkirchenverwaltung besteht: "
1. aus zwei bis acht geistlichen Mitgliedern,
2. aus gewählten weltlichen Mitgliedern (Kirchenverwaltern), deren Zahl dreimal
so groß als die der geistlichen ist und von der Staatsaufsichtsbehörde auf die
Einzelkirchengemeinden nach Verhältnis der Seelenzahl verteilt wird, wobei
mehrere Kirchengemeinden für eine gerechnet werden können.
ul Zu geistlichen Mitgliedern der Gesamtkirchenverwaltung sind die Vorstände der Einzel-
kirchenverwaltungen oder diejenigen Geistlichen berufen, welche beim Vorhandensein von
Einzelkirchenverwaltungen deren Vorstände wären. Würde durch den Eintritt aller die Zahl acht
überschritten, so bestimmen sie in einer Versammlung nach den Grundsätzen des Art. 49,
wer von ihnen einzutreten hat.