Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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herabsetzen oder nötigenfalls kommissarisch die Kirchenverwaltung — wenn tunlich aus Kirchen- 
gemeindegliedern — ergänzen oder, abgesehen von dem Vorstande, bestellen. 
II Erscheint bei vorübergehender Beschlußunfähigkeit der Kirchenverwaltung ein Ersatz not- 
wendig, so ist nach Art. 40 Abs. II—IV zu verfahren. 
Art. 40. Privatbeteiligung. 
1 Wer bei einer Angelegenheit aus einem Privatinteresse persönlich unmittelbar beteiligt 
ist, darf an der Beratung und Beschlußfassung hierüber nicht teilnehmen. 
II Wenn infolgedessen, abgesehen von dem Falle des Art. 38 Abs. III Satz 2, die Kirchen- 
verwaltung beschlußunfähig ist, so wird durch vorübergehende Einberufung von unbeteiligten 
Ersatzmännern abgeholfen. 
III Ist dies nicht möglich und handelt es sich um eine Angelegenheit katholischen orts- 
kirchlichen Stiftungsvermögens, so entscheidet nach Vernehmung der Beteiligten wie der Un- 
beteiligten und nach Einvernahme der kirchlichen Oberbehörde die Staatsaufsichtsbehörde, 
soferne nicht nach Art. 36 Abs. VI vorübergehend eine besondere Vertretung bestellt wird. 
1V Handelt es sich um eine Angelegenheit der Kirchengemeinde oder um eine Angelegenheit 
protestantischen ortskirchlichen Stiftungsvermögens und ist Abhilfe durch vorübergehende Ein- 
berufung von unbeteiligten Ersatzmännern nach Abs. II nicht möglich, so steht die Entscheidung 
der Kirchengemeindeversammlung oder den Kirchengemeindebevollmächtigten zu. Unmittelbar 
Beteiligte haben auch in diesen Vertretungskörpern kein Stimmrecht. Ist mindestens die 
Hälfte der an sich zur Teilnahme an der Kirchengemeindeversammlung Berufenen zur Teil- 
nahme an der Beschlußfassung unfähig, so finden die Bestimmungen des Abs. III entsprechende 
Anwendung. Das gleiche gilt bei nicht zu beseitigender (Abs. II) Beschlußunfähigkeit der 
Kirchengemeindebevollmächtigten aus solchem Grunde. 
Art. 41. Austritt. 
1 Ein Kirchenverwalter ist wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Dienstesunfähigkeit 
oder wegen zurückgelegten 60. Lebensjahres zum Austritte berechtigt. 
II! Der Austritt muß erfolgen, wenn ein Kirchenverwalter die zur Wählbarkeit erforder- 
lichen Eigenschaften verliert oder deren Mangel erst nachträglich wahrgenommen wird, oder 
wenn Verhältnisse eintreten, welche die Fortführung des Amtes unmöglich machen. 
II Über die Zulässigkeit oder Notwendigkeit des Austrittes beschließt zunächst die Kirchen- 
verwaltung. 
I7V Außerdem kann einem Kirchenverwalter aus triftigen Gründen die nachgesuchte Entlassung 
durch Beschluß der Kirchenverwaltung mit staatsaufsichtlicher Genehmigung bewilligt werden.
	        
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