Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 56. 937 
Zweites Hapttel. 
Kirchenverwaltungswahlen. 
Art. 42. Wähler usw. 
1 Die Kirchenverwalter der Pfarr-, Mutter= und Tochterkirchenverwaltung sollen durch 
die wahlstimmberechtigten Pfarr-, Mutter= oder Tochtergemeindeglieder gewählt werden. 
II Besteht zwischen Pfarr= und Tochtergemeinde in Ansehung des Ortskirchenvermögens 
und der Befriedigung der Ortskirchenbedürfnisse keine oder nur eine unerhebliche Gemein- 
schaft, so sollen die Tochtergemeindeglieder für die Wahlen der Pfarrgemeinde nicht in 
Betracht kommen. 
III Durch Ortskirchensatzung kann für eine über mehrere Orte sich erstreckende Pfarr-, 
Mutter= oder Tochtergemeinde angeordnet werden, daß fortgesetzt oder nach Wahlperioden 
abwechselnd ein bestimmter Teil der Gesamtzahl der Kirchenverwalter und Ersatzmänner aus 
gewissen Orten oder Ortsgruppen gewählt werden muß. Die Wahl soll für die einzelnen 
Orte oder Ortsgruppen nacheinander, jedoch unter Mitwirkung der Wähler aus der ganzen 
Kirchengemeinde erfolgen. 
IV Sind in die Pfarrkirchenverwaltung hienach mindestens zwei Kirchenverwalter und 
Ersatzmänner aus dem Tochtergemeindebezirk zu wählen, so kann durch Ortskirchensatzung 
der Tochtergemeinde bestimmt werden, daß sie jeweils zugleich als Kirchenverwalter oder 
Ersatzmänner der Tochterkirchenverwaltung zu gelten haben. 
V Die Kirchenverwalter einer Gesamtkirchenverwaltung werden, wenn Einzelkirchenver- 
waltungen vorhanden sind, von deren Kirchenverwaltern in einer Versammlung aus ihrer 
Mitte nach den Grundsätzen der Art. 49 und 50 bestimmt, andernfalls aber durch die 
wahlstimmberechtigten Kirchengemeindeglieder der Einzelkirchengemeinden oder der Gruppen 
gewählt, zu welchen mehrere Kirchengemeinden nach Art. 37 Abs. II Ziff. 2 zusammen- 
gefaßt sind. 
VI Die Kirchenverwalter der Nebenkirchen-, Kapellen= und kirchlichen Friedhofverwaltungen 
sollen durch die in dem Bezirke wohnenden (Art. 106 Abs. IV) wahlstimmberechtigten Be- 
kenntnisgenossen gewählt werden. Der Bezirk gilt für die Wahlen als Kirchengemeindebezirk. 
Art. 43. Wahlstimmrecht. 
1 Wahlstimmberechtigt sind (vorbehaltlich der Art. 19 Abs. I Satz 1 und 42 Abs. II, V, VI) 
die männlichen, selbständigen Bekenntnisgenossen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet 
haben, die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, im Kirchengemeindebezirk wohnen (Art. 106 
Abs. IV) und von denen ein Steuerbetrag auf eine ganz oder teilweise zum Kirchengemeindebezirke 
gehörige bürgerliche Gemeinde oder abgesonderte Markung trifft, mit Ausschluß: 
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