Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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1. der Gemeinschuldner während der Dauer des Konkursverfahrens, 
2. jener, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, 
3. jener, die zu Zuchthausstrafe oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, 
Urkundenfälschung in gewinnsüchtiger Absicht, Gotteslästerung, Beschimpfung der 
eigenen Kirche oder ihrer Einrichtungen und Gebräuche, Verbrechens oder Vergehens 
in Bezug auf den Eid oder wider die Sittlichkeit zu Gefängnisstrafe rechtskräftig 
verurteilt worden sind, wenn nicht die Strafe seit fünf Jahren verbüßt, verjährt 
oder erlassen ist. 
I Durch die Kirchenwahlordnung (Art. 52 Abs. III) kann die Befugnis zur Ausübung 
des Wahlstimmrechts allgemeift oder unter bestimmten Voraussetzungen von dem Eintrag 
in eine ständige oder jeweils anzulegende Wählerliste und der Eintrag von der eigenen 
Anmeldung des Wahlstimmberechtigten abhängig gemacht werden. 4 
Art. 44. Wählbarkeit. 
1 Wählbar sind (vorbehaltlich der Art. 19 Abs. I Satz 1, 42 Abs. II, III, V, VI 
und 84 Abs. IV) nach zurückgelegtem dreißigsten Lebensjahre die wahlstimmberechtigten weltlichen 
Bekenntnisgenossen, die ständig im Kirchengemeindebezirke wohnen (Art. 106 Abs. IV) und 
denen nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter fehlt oder durch besonderen 
ordnungsmäßig veröffentlichten Ausspruch des zuständigen kirchlichen Organs die kirchlichen 
Gemeinschaftsrechte aberkannt sind. 
II Innerhalb vierzehn Tagen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses kann von der 
kirchlichen Oberbehörde die Wahl von Personen beanstandet werden, 
1. die durch offenkundigen unsittlichen Lebenswandel Anlaß zu öffentlichem Arger- 
nis geben, 
2. die durch öffentliche Handlungen eine Verachtung des Gottesdienstes und der 
Religionsgebräuche zu erkennen geben oder 
3. die wegen eines in Art. 43 Abs. I Ziff. 3 angeführten Verbrechens oder Ver- 
gehens zu Gefängnisstrafe rechtskräftig verurteilt sind, wenn seit der Verbüßung, 
Verjährung oder Erlassung der Strafe mehr als fünf Jahre verflossen sind. 
Bestreitet der Gewählte, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beanstandung der 
Wahl gegeben sind, so erfolgt die Feststellung nach Maßgabe des Art. 8 Ziff. 37 des 
Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das 
Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, in der Fassung des Art. 96 der Kirchen- 
gemeindeordnung.
	        
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