Nr. 56. 941
II! Die weiter erforderlichen Bestimmungen über die Wahlen, insbesondere über das Ver-
fahren, die Wahlprüfung und Wahlanfechtung, sowie jene über Einweisung und Verpflichtung
der Kirchenverwaltungsmitglieder werden durch Königliche Verordnung (Kirchenwahlordnung)
getroffen. Die Kirchenwahlordnung kann die Wahl nach gebundenen Listen für Kirchen-
gemeinden vorsehen, in denen die Befugnis zur Ausübung des Wahlstimmrechts von dem
Eintrag in eine Wählerliste abhängig gemacht ist. Die Einführung dieses Wahlverfahrens
hat außerdem einen hierauf gerichteten Antrag eines ortskirchlichen Vertretungskörpers zur
Voraussetzung.
IV Die Staats= und Gemeindebehörden sowie die Pfarr= und Standesämter sind ver-
pflichtet die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Aufschlüsse unverzüglich und
unentgeltlich zu erteilen. Soweit die Aufstellung von Wählerlisten, die alle Wahlstimm-
berechtigten umfassen sollen, angeordnet wird, obliegt die Herstellung den bürgerlichen Gemeinden
im Benehmen mit den einschlägigen Kirchenverwaltungen.
V Die Wahlkosten gehören zum Verwaltungsaufwand. Den bürgerlichen Gemeinden
sind nur die Auslagen zu ersetzen. Reisekosten und Tagegelder von Staatsbeamten, die
als Wahlkommissäre aufgestellt sind, fallen der Staatskasse zur Last. Alle Wahlhandlungen
und die dabei nötigen Ausfertigungen sind gebührenfrei.
Drittes Hapitel.
Wirkungskreis der Kirchenverwaltung.
Art. 53. Im allgemeinen.
1 Die Kirchenverwaltung vertritt das ihrer Verwaltung anvertraute ortskirchliche Stiftungs-
vermögen und die Kirchengemeinde in allen rechtlichen Beziehungen.
II Sie besorgt nach Maßgabe der Gesetze die Verwaltung des Ortskirchenvermögens und
die Befriedigung der Ortskirchenbedürfnisse.
II! Die Kirchenverwaltung hat dafür zu sorgen, daß das ihr anvertraute Vermögen
erhalten und bestmöglich verwaltet, unstatthafte Ausgaben vermieden, die dem ortskirchlichen
Stiftungsvermögen oder der Kirchengemeinde wirklich obliegenden Ausgaben richtig geleistet
und namentlich die unterstellten Gebäude nebst Zubehör in gutem Stande erhalten
werden.
V. Der Kirchenverwaltung stehen auch Verfügungen und Anordnungen über Kirchenstühle
zu, soweit sie die letzteren als Bestandteile des Ortskirchenvermögens betreffen oder sonst
ein ortskirchliches Vermögensinteresse berühren, unbeschadet bürgerlich= oder öffentlich-rechtlicher
Ansprüche sowie der Befugnisse der kirchlichen Organe. Fortdauernd geltende Anordnungen
werden mit den gleichen Einschränkungen als Ortskirchensatzungen erlassen.