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Ar t. 54. Ortskirchensatzungen.
1 Außer den in der Kirchengemeindeordnung besonders vorgesehenen Fällen können auch
sonst auf der Grundlage dieses Gesetzes den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen
entsprechende Einrichtungen und Regelungen durch Ortskirchensatzungen getroffen werden.
I über Erlassung von Ortskirchensatzungen beschließt, vorbehaltlich des Art. 23, die
Kirchenverwaltung. Simultane Ortskirchensatzungen bedürfen der gesonderten Zustimmung
der Kirchenverwaltungen der beteiligten Religionsteile. In protestantischen Kirchengemeinden,
in welchen Kirchengemeindebevollmächtigte eingeführt sind, müssen diese vor der Erlassung
mit ihren Erinnerungen gehört werden.
IIl! Jede Ortskirchensatzung bedarf staatsaufsichtlicher Genehmigung. Die kirchliche Ober-
behörde wird einvernommen.
IV Die genehmigte Ortskirchensatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht
ein anderes bestimmt ist oder aus den Umständen sich ergibt. Der Staatsaufsichtsbehörde
und der kirchlichen Oberbehörde wird eine beglaubigte, mit Bekanntmachungsnachweis versehene
Ausfertigung vorgelegt.
Art. 55. Interessenwiderstreit usw.
1 Wenn in Streitfällen oder bei Vornahme von Rechtsgeschäften das Interesse des orts-
kirchlichen Stiftungsvermögens dem Interesse der Kirchengemeinde widerstreitet oder wenn
zwischen ihnen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, so steht den Kirchenverwaltern,
welche, wenn sie nur zwei sind, ein weiteres wählbares Kirchengemeindeglied beizuziehen
haben, nach Bestellung eines Vorsitzenden aus ihrer Mitte die Vertretung der Kirchengemeinde,
jene des ortskirchlichen Stiftungsvermögens dem Kirchenverwaltungsvorstande zu, der beim
Vorhandensein von unbeteiligten Ersatzmännern oder unbeteiligten wählbaren Kirchengemeinde-
gliedern zwei derselben beizuziehen hat. Die Staatsaufsichtsbehörde ist zu verständigen. Sie
kann aus besonderen Gründen die Vertretung nach Einvernahme der kirchlichen Oberbehörde
anders regeln.
I! Die vorübergehend zur Vertretung herangezogenen Personen werden wie Kirchenverwalter
behandelt.
III Wenn in den Fällen des Abs. I die Kirchenstiftung und ein anderer rechtsfähiger
Bestandteil des ortskirchlichen Stiftungsvermögens sich gegenüberstehen, so wird für diesen
von der Staatsaufsichtsbehörde nach Einvernahme der kirchlichen Oberbehörde eine besondere
Vertretung bestellt.
Art. 56. Vorstandspflichten.
1 Dem Kirchenverwaltungsvorstande obliegt die Führung und Verwahrung
1. der Beschreibung des Kirchengemeindebezirks sowie der innerhalb desselben bestehenden
ortskirchlichen Bezirke nach ihrem Umfange,