Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

942 
Ar t. 54. Ortskirchensatzungen. 
1 Außer den in der Kirchengemeindeordnung besonders vorgesehenen Fällen können auch 
sonst auf der Grundlage dieses Gesetzes den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen 
entsprechende Einrichtungen und Regelungen durch Ortskirchensatzungen getroffen werden. 
I über Erlassung von Ortskirchensatzungen beschließt, vorbehaltlich des Art. 23, die 
Kirchenverwaltung. Simultane Ortskirchensatzungen bedürfen der gesonderten Zustimmung 
der Kirchenverwaltungen der beteiligten Religionsteile. In protestantischen Kirchengemeinden, 
in welchen Kirchengemeindebevollmächtigte eingeführt sind, müssen diese vor der Erlassung 
mit ihren Erinnerungen gehört werden. 
IIl! Jede Ortskirchensatzung bedarf staatsaufsichtlicher Genehmigung. Die kirchliche Ober- 
behörde wird einvernommen. 
IV Die genehmigte Ortskirchensatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht 
ein anderes bestimmt ist oder aus den Umständen sich ergibt. Der Staatsaufsichtsbehörde 
und der kirchlichen Oberbehörde wird eine beglaubigte, mit Bekanntmachungsnachweis versehene 
Ausfertigung vorgelegt. 
Art. 55. Interessenwiderstreit usw. 
1 Wenn in Streitfällen oder bei Vornahme von Rechtsgeschäften das Interesse des orts- 
kirchlichen Stiftungsvermögens dem Interesse der Kirchengemeinde widerstreitet oder wenn 
zwischen ihnen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, so steht den Kirchenverwaltern, 
welche, wenn sie nur zwei sind, ein weiteres wählbares Kirchengemeindeglied beizuziehen 
haben, nach Bestellung eines Vorsitzenden aus ihrer Mitte die Vertretung der Kirchengemeinde, 
jene des ortskirchlichen Stiftungsvermögens dem Kirchenverwaltungsvorstande zu, der beim 
Vorhandensein von unbeteiligten Ersatzmännern oder unbeteiligten wählbaren Kirchengemeinde- 
gliedern zwei derselben beizuziehen hat. Die Staatsaufsichtsbehörde ist zu verständigen. Sie 
kann aus besonderen Gründen die Vertretung nach Einvernahme der kirchlichen Oberbehörde 
anders regeln. 
I! Die vorübergehend zur Vertretung herangezogenen Personen werden wie Kirchenverwalter 
behandelt. 
III Wenn in den Fällen des Abs. I die Kirchenstiftung und ein anderer rechtsfähiger 
Bestandteil des ortskirchlichen Stiftungsvermögens sich gegenüberstehen, so wird für diesen 
von der Staatsaufsichtsbehörde nach Einvernahme der kirchlichen Oberbehörde eine besondere 
Vertretung bestellt. 
Art. 56. Vorstandspflichten. 
1 Dem Kirchenverwaltungsvorstande obliegt die Führung und Verwahrung 
1. der Beschreibung des Kirchengemeindebezirks sowie der innerhalb desselben bestehenden 
ortskirchlichen Bezirke nach ihrem Umfange,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.