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Art. 61. Rechnungen.
1 Die Rechnungen über die Verwaltung des Ortskirchenvermögens im abgelaufenen Jahre
sollen bis zu dem durch die Staatsaufsichtsbehörde festgesetzten Termin von den Kassen-
verwaltern gestellt und vierzehn Tage lang öffentlich aufgelegt werden.
II Jedem Beteiligten steht es frei binnen dieser Frist bei Vermeidung des Ausschlusses
seine Erinnerungen schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
II! Sodann sind die Rechnungen durch die Kirchenverwaltung unter Würdigung der abge-
gebenen Erinnerungen und nach Vernehmung des Rechners über etwa erhobene Bean-
standungen festzustellen und nebst Belegen mit allen Verhandlungen an die Staatsaufsichts-
behörde einzusenden, von welcher die Rechnungen geprüft und rechnerisch beschieden werden.
IV Betrifft der Bescheid eine Haftungsverbindlichkeit des Rechners, so finden die Vor-
schriften des Art. 79 Anwendung.
V Ist die Behörde durch die vorgelegte Rechnung zur Ausübung ihres Ausfsichtsrechtes
nach Art. 74 veranlaßt, so hat sie der Kirchenverwaltung die geeignete Eröffnung zu machen.
Art. 62. Weiteres.
1 Die Kirchenverwaltungsvorstände sind verpflichtet, die Voranschläge und Kirchenrech-
nungen vor Einsendung an die Staatsaufsichtsbehörde den kirchlichen Oberbehörden auf deren
Verlangen mitzuteilen. Diese können etwaige Erinnerungen bei der Staatsaufsichtsbehörde
erheben.
II! In protestantischen Kirchengemeinden, in welchen Kirchengemeindebevollmächtigte einge-
führt sind, werden ihnen die Voranschläge und Rechnungen vor der Festsetzung zur Abgabe
von Erinnerungen mitgeteilt. Das gleiche gilt für Grundetats.
III Die übrigen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung, namentlich über die Ver-
mögenssicherung sowie über das Kassen= und Rechnungswesen werden nach Einvernahme der
kirchlichen Oberbehörden durch Ministerialvorschrift getroffen (Verwaltungsordnung).
IV Durch solche Vorschriften können erleichternde Abweichungen vorgesehen werden in Bezug
auf das Erfordernis
1. der Zahlungsanweisung des Kirchenverwaltungsvorstandes,
2. der Aufstellung eines jährlichen Voranschlages,
3. der jährlichen Rechnungsstellung unter Zulassung von zwei= oder dreijährigen
Rechnungsperioden,
4. der Prüfung und Verbescheidung der Rechnungen.
V Ferner können durch solche Vorschriften mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse
des unter gutsherrlicher oder sonstiger spezieller Verwaltung stehenden Ortskirchenvermögens
Abweichungen von den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung vorgesehen werden.