Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 56. 947 
Viertes Aapitel. 
Geschäftsgang der Kirchenverwaltung und besondere Ausschüsse. 
Art. 63. Geschäftsgang. 
1 Die Verteilung und Leitung der Geschäfte gebührt dem Kirchenverwaltungsvorstande. 
II Die Sitzungen der Kirchenverwaltung können öffentlich oder geheim sein. 
1I1!1 Der Vorsitzende handhabt die Ordnung. 
IV Die Kirchenverwaltung kann, falls nicht ohnehin alle Stimmberechtigten versammelt 
sind, nur dann gültig beschließen, wenn nach gehöriger Ladung aller im Kirchengemeinde- 
bezirk anwesenden stimmberechtigten (Art. 40) Mitglieder oder nach Vorausbestimmung der 
Sitzungstage mehr als die Hälfte der Mitgliederzahl nach dem Sollstande, mindestens aber 
drei Mitglieder bei der Beratung und Abstimmung mitwirken. Die besonderen Vorschriften 
des Art. 23 Abs. III bleiben vorbehalten. 
V Kein anwesender Stimmberechtigter soll sich der Abstimmung enthalten. 
VI. Ein Antrag ist angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der anwesenden Stimm- 
berechtigten dafür erklärt. 
VII Bei Stimmengleichheit gibt der geistliche Kirchenverwaltungsvorstand den Ausschlag. 
VI Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dessen Einsicht jedem Kirchengemeinde- 
gliede oder Kirchenumlagenpflichtigen sowie dem Patrone zu gestatten ist, soweit nicht 
berechtigte Interessen entgegenstehen, und in das jeder Beschluß eingetragen werden soll. 
Das Protokoll soll die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Feststellungen 
und das Ergebnis der Abstimmung enthalten. Die Protokolle sollen von allen anwesenden 
Mitgliedern unterschrieben werden, jene der Gesamtkirchenverwaltungen vom Vorstande, zwei 
weiteren Mitgliedern und vom Protokollführer. 
1X Die Ausfertigungen der Kirchenverwaltung werden regelmäßig vom Vorstand unter- 
zeichnet. Schriftliche Willenserklärungen, durch die eine Verpflichtung des ortskirchlichen 
Stiftungsvermögens oder der Kirchengemeinde gegenüber Dritten begründet oder ein Recht 
aufgegeben werden soll, sowie Ausfertigungen von Vollmachten bedürfen der Unterschrift des 
Vorstandes, zweier weiterer Mitglieder, dann der Beidrückung des Amtssiegels oder Amts- 
stempels und müssen auf die zugrunde liegenden Beschlüsse Bezug nehmen; von Staats- 
verwaltungsbehörden, Gerichten oder Notaren aufgenommene Urkunden fallen nicht unter diese 
Bestimmung. 
* Weitere Vorschriften über den Geschäftsgang der Kirchenverwaltung können durch 
Ministerialvorschriften erlassen werden. Solange und soweit solche nicht bestehen, kann die 
Kirchenverwaltung den Geschäftsgang durch Geschäftsordnungen regeln.
	        
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