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1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder von Rechten, für
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
gelten, ferner Verfügungen über ein Recht an einem Grundstück, mit Ausnahme
von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, oder über das Recht auf
ein Reichnis, dann Erwerb, Veräußerung oder Verpfändung eines Einrichtungs-
oder Ausstattungsgegenstandes im Wert von 1000 —X oder mehr;
2. dauernde Kulturveränderung an Grundstücken, Verwandlung der bisherigen Selbst-
verwaltung bedeutender Okonomiegüter oder nutzbarer Rechte in Verpachtung
und dieser in Selbstverwaltung; Verpachtungen und Vermietungen auf mehr als
sechs Jahre, dann an Kirchenverwaltungsmitglieder oder nahe Angehörige von solchen;
3. Ubernahme fortdauernder oder wiederkehrender Ausgaben oder sonstiger bleibender
Lasten;
4. neue oder veränderte Verteilung des gemeinschaftlichen Verwaltungsaufwandes,
sei es zwischen einzelnen Bestandteilen des ortskirchlichen Stiftungsvermögens
oder zwischen solchen und der Kirchengemeinde, soferne nicht das Verhältnis der
Roherträgnisse zugrunde gelegt werden soll;
5. außerhalb des eigentlichen Stiftungszweckes liegende freiwillige Leistungen aus
Mitteln des ortskirchlichen Stiftungsvermögens, wenn sie nicht ohnehin ver-
fassungsmäßig unzulässig sind, dann freiwillige Leistungen aus Mitteln der
Kirchengemeinde außerhalb des Kreises der Ortskirchenbedürfnisse, wenn sie über-
haupt mit der Aufgabe der Kirchengemeinde vereinbar sind;
6. Anlegung von Geldern, wenn sie gegen die durch Verordnung festgesetzten Normen
stattfinden soll, dann Geldausleihungen an Kirchenverwaltungsmitglieder oder
nahe Angehörige von solchen;
7. Gewährung von Nachlässen oder außerordentlichen Vergütungen an Kirchen-
verwaltungsmitglieder, nahe Angehörige von solchen, Kirchengemeindebevollmächtigte
oder ortskirchliche Bedienstete.
II Als nahe Angehörige gelten die Verwandten in gerader Linie, Geschwister, deren Ehe-
gatten und Kinder, die Ehegattin und deren Verwandte in gerader Linie.
II In den Fällen der Ziff. 1—6 wird die kirchliche Oberbehörde einvernommen. Bei
Veräußerungen oder Belastungen von ortskirchlichem Stiftungsvermögen, die unter Ziff. 1
fallen, ferner bei Ubernahme fortdauernder oder wiederkehrender Ausgaben oder sonstiger
bleibender Lasten auf das ortskirchliche Stiftungsvermögen (Ziff. 3) sowie bei außerhalb des
eigentlichen Stiftungszweckes liegenden freiwilligen Leistungen aus Mitteln des ortskirchlichen
Stiftungsvermögens (Ziff. 5) ist Zustimmung der kirchlichen Oberbehörde (Art. 11 Abs. V)
erforderlich.