Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder von Rechten, für 
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes 
gelten, ferner Verfügungen über ein Recht an einem Grundstück, mit Ausnahme 
von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, oder über das Recht auf 
ein Reichnis, dann Erwerb, Veräußerung oder Verpfändung eines Einrichtungs- 
oder Ausstattungsgegenstandes im Wert von 1000 —X oder mehr; 
2. dauernde Kulturveränderung an Grundstücken, Verwandlung der bisherigen Selbst- 
verwaltung bedeutender Okonomiegüter oder nutzbarer Rechte in Verpachtung 
und dieser in Selbstverwaltung; Verpachtungen und Vermietungen auf mehr als 
sechs Jahre, dann an Kirchenverwaltungsmitglieder oder nahe Angehörige von solchen; 
3. Ubernahme fortdauernder oder wiederkehrender Ausgaben oder sonstiger bleibender 
Lasten; 
4. neue oder veränderte Verteilung des gemeinschaftlichen Verwaltungsaufwandes, 
sei es zwischen einzelnen Bestandteilen des ortskirchlichen Stiftungsvermögens 
oder zwischen solchen und der Kirchengemeinde, soferne nicht das Verhältnis der 
Roherträgnisse zugrunde gelegt werden soll; 
5. außerhalb des eigentlichen Stiftungszweckes liegende freiwillige Leistungen aus 
Mitteln des ortskirchlichen Stiftungsvermögens, wenn sie nicht ohnehin ver- 
fassungsmäßig unzulässig sind, dann freiwillige Leistungen aus Mitteln der 
Kirchengemeinde außerhalb des Kreises der Ortskirchenbedürfnisse, wenn sie über- 
haupt mit der Aufgabe der Kirchengemeinde vereinbar sind; 
6. Anlegung von Geldern, wenn sie gegen die durch Verordnung festgesetzten Normen 
stattfinden soll, dann Geldausleihungen an Kirchenverwaltungsmitglieder oder 
nahe Angehörige von solchen; 
7. Gewährung von Nachlässen oder außerordentlichen Vergütungen an Kirchen- 
verwaltungsmitglieder, nahe Angehörige von solchen, Kirchengemeindebevollmächtigte 
oder ortskirchliche Bedienstete. 
II Als nahe Angehörige gelten die Verwandten in gerader Linie, Geschwister, deren Ehe- 
gatten und Kinder, die Ehegattin und deren Verwandte in gerader Linie. 
II In den Fällen der Ziff. 1—6 wird die kirchliche Oberbehörde einvernommen. Bei 
Veräußerungen oder Belastungen von ortskirchlichem Stiftungsvermögen, die unter Ziff. 1 
fallen, ferner bei Ubernahme fortdauernder oder wiederkehrender Ausgaben oder sonstiger 
bleibender Lasten auf das ortskirchliche Stiftungsvermögen (Ziff. 3) sowie bei außerhalb des 
eigentlichen Stiftungszweckes liegenden freiwilligen Leistungen aus Mitteln des ortskirchlichen 
Stiftungsvermögens (Ziff. 5) ist Zustimmung der kirchlichen Oberbehörde (Art. 11 Abs. V) 
erforderlich.
	        
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