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IV Durch Ministerialvorschriften (Art. 62 Abs. III) kann das Erfordernis der staats-
aufsichtlichen Genehmigung auch für Verfügungen über Hypotheken, Grund= und Renten-
schulden, sowie für Verfügungen über eine auf den Namen eines Bestandteils des Orts-
kirchenvermögens gestellte Schuldverschreibung vorgesehen werden.
Art. 76.
I Zur Veräußerung, Verpfändung, Beseitigung, Restaurierung oder sonstigen erheblichen,
wenn auch nur in neuen Zutaten bestehenden Veränderung von Bauwerken, Bauwerksteilen
oder beweglichen Sachen, soferne sie einen geschichtlichen oder sonstigen wissenschaftlichen,
einen Altertums= oder Kunstwert haben (Denkmale) oder bei denen ein solcher Wert
(Denkmalswert) auch nur vermutet werden kann, ist die Genehmigung der Kreisregierung
erforderlich, gleichviel aus welcher Quelle die Mittel zu einer Veränderung fließen. Zu-
widerhandlungen können im Disziplinarwege mit Geldstrafe bis zu 1000 K geahndet
werden, welche einer durch Ministerialvorschrift nach Einvernahme der kirchlichen Oberbehörde
zu bezeichnenden allgemeinen kirchlichen Kasse zufließt.
II Wird von der über jene Maßnahme einzuvernehmenden kirchlichen Oberbehörde oder
Fachbehörde für Denkmalspflege ein Bedenken erhoben, dem die Kreisregierung nicht beitreten
will, so entscheidet das zuständige Staatsministerium. Betrifft eine Veräußerung oder
Belastung (Abs. I) einen Bestandteil des ortskirchlichen Stiftungsvermögens, der ein Ein-
richtungs= oder Ausstattungsgegenstand im Werte von 1000 und darüber oder eine
unbewegliche Sache ist, so ist die Zustimmung der kirchlichen Oberbehörde (Art. 11 Abs. V)
erforderlich.
Art. 77.
1 In allen die Bedarfssumme von 5000 K übersteigenden Fällen von ortskirchlichen
Bauführungen ist die Genehmigung der Kreisregierung erforderlich. Die Zustimmung der
kirchlichen Oberbehörde (Art. 11 Abs. V) ist einzuholen, soweit es sich hiebei um Neu= oder
Erweiterungsbauten für gottesdienstliche Zwecke handelt. Im übrigen wird die kirchliche
Oberbehörde einvernommen.
n Unberührt bleiben die jeweils bestehenden besonderen Vorschriften über das Erfordernis
der Königlichen Genehmigung in ästhetischer Beziehung bei kirchlichen Bauführungen, dann
über den Abbruch kirchlicher Gebäude.
Art. 78.
1 Was in Art. 75 und 76 bezüglich der Veräußerung oder sonstigen Verfügung bestimmt
ist, gilt auch für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
I. Beschlüsse, welche staatsaufsichtlicher Genehmigung bedürfen, können vor deren Erteilung
nicht rechtsgültig zum Vollzuge gelangen.