Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 56. 971 
3. § 59 Abs. III—V und § 94 Abs. V-—VIII des revidierten Gemeindeedikts 
17. Mai 1818 
285- 
4. Art. 206 Abs. II Ziff. 2, 3 und letzter Satz der Gemeindeordnung für die 
Loaoandesteile diesseits des Rheins vom 29. April 1869, 
5. die Vorschriften in § 23 Ziff. I und II des Landtagsabschieds vom 28. Mai 1892, 
deren Geltung über die Publikation der Kirchengemeindeordnung hinaus (Ziff. III 
daselbst) bis zum Zeitpunkte ihres Inkrafttretens erstreckt wird; 
B. in der Pfalz: 
1. die noch geltenden Vorschriften des Gesetzes vom 17. November 1837, die 
Gemeindeumlagen im Rheinkreise betr., 
2. Art. 44 Satz 2 und Art. 129 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 
29. April 1869; 
C. im fönigreiche: 
alle sonstigen entgegenstehenden gesetzlichen, insbesondere partikularrechtlichen 
Bestimmungen, dann alle entgegenstehenden oder durch die Kirchengemeindeordnung 
und die hiezu ergehenden Vorschriften ersetzten Verordnungen, Instruktionen und 
generalisierten Entschließungen. 
II Die in einzelnen Landesteilen geltenden Normen über die Abholung von neuaufziehenden 
Geistlichen, Lehrern oder weltlichen Kirchendienern, über die Bezahlung des Wertes nicht 
geleisteter Abholungsdienste oder die Vergütung erwachsener Aufzugskosten an den Angestellten 
sowie über die Verpflichtung zum Rückersatz bezüglich solcher Leistungen unter gewissen 
Voraussetzungen treten in Ansehung aller Aufzüge außer Wirksamkeit, die infolge einer nach 
Inkrafttreten der Kirchengemeindeordnung stattfindenden Ernennung vorzunehmen sind. 
II! Unberührt bleiben insbesondere die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen, ferner, soweit 
nicht die Kirchengemeindeordnung ausdrückliche Bestimmungen enthält, die Rechtsnormen und 
Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Kirchen= und Schulbaulast, der weltlichen Kirchendiener 
sowie der Begräbnisplätze. 
IV Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Befugnisse der kirchlichen Organe 
(kirchliche Oberbehörde, Pfarrer, Kirchenrektor, Kirchenvorstand, Presbyterium) hinsichtlich der 
dem gottesdienstlichen Gebrauche gewidmeten Sachen. Dazu gehören namentlich ihre Befug- 
nisse in Bezug: « 
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