Nr. 56. 971
3. § 59 Abs. III—V und § 94 Abs. V-—VIII des revidierten Gemeindeedikts
17. Mai 1818
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4. Art. 206 Abs. II Ziff. 2, 3 und letzter Satz der Gemeindeordnung für die
Loaoandesteile diesseits des Rheins vom 29. April 1869,
5. die Vorschriften in § 23 Ziff. I und II des Landtagsabschieds vom 28. Mai 1892,
deren Geltung über die Publikation der Kirchengemeindeordnung hinaus (Ziff. III
daselbst) bis zum Zeitpunkte ihres Inkrafttretens erstreckt wird;
B. in der Pfalz:
1. die noch geltenden Vorschriften des Gesetzes vom 17. November 1837, die
Gemeindeumlagen im Rheinkreise betr.,
2. Art. 44 Satz 2 und Art. 129 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom
29. April 1869;
C. im fönigreiche:
alle sonstigen entgegenstehenden gesetzlichen, insbesondere partikularrechtlichen
Bestimmungen, dann alle entgegenstehenden oder durch die Kirchengemeindeordnung
und die hiezu ergehenden Vorschriften ersetzten Verordnungen, Instruktionen und
generalisierten Entschließungen.
II Die in einzelnen Landesteilen geltenden Normen über die Abholung von neuaufziehenden
Geistlichen, Lehrern oder weltlichen Kirchendienern, über die Bezahlung des Wertes nicht
geleisteter Abholungsdienste oder die Vergütung erwachsener Aufzugskosten an den Angestellten
sowie über die Verpflichtung zum Rückersatz bezüglich solcher Leistungen unter gewissen
Voraussetzungen treten in Ansehung aller Aufzüge außer Wirksamkeit, die infolge einer nach
Inkrafttreten der Kirchengemeindeordnung stattfindenden Ernennung vorzunehmen sind.
II! Unberührt bleiben insbesondere die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen, ferner, soweit
nicht die Kirchengemeindeordnung ausdrückliche Bestimmungen enthält, die Rechtsnormen und
Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Kirchen= und Schulbaulast, der weltlichen Kirchendiener
sowie der Begräbnisplätze.
IV Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Befugnisse der kirchlichen Organe
(kirchliche Oberbehörde, Pfarrer, Kirchenrektor, Kirchenvorstand, Presbyterium) hinsichtlich der
dem gottesdienstlichen Gebrauche gewidmeten Sachen. Dazu gehören namentlich ihre Befug-
nisse in Bezug: «
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