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Artikel 1.
Die Wirksamkeit des Artikel 1 Abs. 1, 2 und des Artikel 4 des Gesetzes vom
18. März 1912 über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1912 und 1913
wird auf das IV. Vierteljahr 1912 erstreckt.
Artikel 2.
Von den im ordentlichen Budget der Jahre 1912 und 1913 vorgesehenen Summen
dürfen vor der endgültigen Festsetzung des Budgets außer den durch Artikel 2 der Gesetze
vom 18. März und 27. Juni 1912 genehmigten Summen nach Bedarf verausgabt werden:
A. auf Rechnung des Etats der Forst-, Jagd= und Triftverwaltung — Etat Nr. 16 —:
für Erweiterungs= und Neubauten (Ziff. I Kap. 4 § 3) die Summe von 324 000 —#
B. auf Rechnung des Etats des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des
Außern — Etat Nr. 24 —:
für sonstige industrielle und gewerbliche Zwecke, insbesondere für Unter-
stützung von Einrichtungen zur Förderung des Handwerkes (Ziff. 11
Kap. 2 § 5) der Mehrbetrag gegenüber der Willigung des Budgets
der Jahre 1910/11 mni ....... 30000.--;
C.anfRechnuugdesEtatsdesStaatsministeriumsderJustiz-EtatNt.25-:
I. für Erweiterungs= und Neubauten für Gerichte und Gefängnisse
(Ziff. I Kap. 6 8 3) die Summe von . .. ... 148500.--,
II. für Erweiterungs- und Neubauten für Strafaustalten (Ziff. 1
Kap. 5 § 3) die Summe von .. .. 80000.--;
D.aufRechnnngdesEtatsdesStaatsministcriumsdeanncrn—EtatNr.26——:
für lB und Neubauten (Ziff. X Kap. 1 § 3), und zwar:
für Bauten des Etats der allgemeinen inneren Verwaltung . 41200.«,
für Bauten des Etats der Landesarchive . 39850.«,
3. für Bauten des Etats der Polizeiverwaltaung .. 53 350 —X,
im ganzen die Summe von 134 400 M;
E. auf Rechnung des Etats des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten — Etat Nr. 27 —:
für Erweiterungs= und Neubauten (Ziff. IV. Kap. 3 § 3) die Summe von 1 776 480 +.