Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 11. 105 
Verhandlung vor dem standrechtlichen Gericht ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, 
die Verteidigung zu führen, so findet der § 145 der Strasprozeßordnung Anwendung. 
8 26. 
Dem verhafteten Angeschuldigten ist mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. 
Schriftliche Mitteilungen kann der Vorsitzende zurückweisen, falls ihm deren Einsicht nicht 
gestattet wird. 
Der Verteidiger ist nach der Anberaumung des Termins zur Verhandlung vor dem 
standrechtlichen Gericht zur Einsicht der dem standrechtlichen Gerichte vorliegenden Akten 
befugt; vor diesem Zeitpunkt ist ihm die Einsicht der Akten nur insoweit zu gestatten, als 
es ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann; die Einsicht der Protokolle 
über die Vernehmung des Angeschuldigten und der Gutachten der Sachverständigen darf ihm 
keinesfalls verweigert werden. 
§ 27. 
Der Ehemann einer Angeschuldigten ist in der Verhandlung vor dem standrechtlichen 
Gerichte als Beistand derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 
Das Gleiche gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeschuldigten. 
In dem früheren Verfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem Ermessen 
des Vorsitzenden des standrechtlichen Gerichts. 
4. Vorbereitung der Verhandlung. 
§ 28. 
Der Staatsanwalt hat, sobald er durch eine Anzeige oder auf andere Weise von dem 
Verdacht einer zur Zuständigkeit des standrechtlichen Gerichts gehörenden strafbaren Handlung 
Kenntnis erhält, den Sachverhalt zu erforschen und die Beweise zu sammeln (Art. 446 
des Strafgesetzbuchs von 1813). Dabei hat er sowohl die zur Belastung als auch die 
zur Entlastung des Angeschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln. 
Der Staatsanwalt hat entsprechend dem Zwecke des standrechtlichen Verfahrens rasch 
und entschieden zuzugreifen, damit der Schuldige die verdiente Strafe erleidet und die 
Strafe der Schuld möglichst unmittelbar folgt. Bei aller gebotenen Beschleunigung hat 
der Staatsanwalt aber auch im standrechtlichen Verfahren darauf bedacht zu sein, daß nur 
der wirklich Schuldige gestraft wird. 
· § 29. 
Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Staatsanwalt von allen öffentlichen Be- 
hörden Auskunft verlangen und Ermittelungen jeder Art mit Ausnahme eidlicher Ver- 
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