Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  11.  103

18.

Den  Vorsitz  im  standrechtlichen  Gerichte  führt  der  rangälteste  richterliche  Zivilbeamte
(Art.  445  Abs.  3  des  Strafgesetzbuchs  von  1813).

3.  Allgemeine  Vorschriften.
a)  Ausschließung  von  Gerichtspersonen.
§  19.

Als  richterliches  Mitglied  des  standrechtlichen  Gerichts  soll  nicht  mitwirken,  wer,  falls
der  ordentliche  Strafprozeß  gelten  würde,  nach  dessen  Vorschriften  von  der  Ausübung  des
Richteramts  ausgeschlossen  wäre  oder  wegen  begründeter  Besorgnis  der  Befangenheit  abgelehnt
werden  könnte  (§§  22,  24  der  Strafprozeßordnung).

Gleiches  gilt  von  den  Gerichtsbeisitzern  und  dem  Gerichtsschreiber.

Über  ein  Ablehnungsgesuch  des  Angeschuldigten  entscheidet  das  standrechtliche  Gericht.
Der  Abgelehnte  wirkt  hiebei  mit;  er  soll  sich  jedoch  der  Mitwirkung  enthalten,  wenn  ein
Stellvertreter  zur  Stelle  ist.

b)  Zuständigkeit  des  Gerichts.
§  20.

Diie  sachliche  Zuständigkeit  der  standrechtlichen  Gerichte  wird  durch  den  Art.  6  des
Gesetzes  über  den  Kriegszustand  bestimmt.

Ortlich  zuständig  ist  das  standrechtliche  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die  strafbare  Handlung
  begangen  worden  ist  oder  der  Angeschuldigte  sich  aufhält  oder  ergriffen  worden  ist.
Unter  mehreren  zuständigen  Gerichten  gebührt  demjenigen  der  Vorzug,  das  in  der  Sache
zuerst  tätig  geworden  ist.

c)  Bekanntmachung  von  Entscheidungen.

8  21.

Entscheidungen  und  Verfügungen  des  standrechtlichen  Gerichts  oder  des  Staatsanwalts,
welche  in  Anwesenheit  der  davon  betroffenen  Person  ergehen,  werden  ihr  durch  Verkündung
bekanntgegeben.  Soweit  die  Bekanntmachung  anderer  Entscheidungen  und  Verfügungen
erforderlich  ist,  erfolgt  sie  nach  den  für  das  ordentliche  Strafverfahren  geltenden  Vorschriften.

Dem  nicht  auf  freiem  Fuße  Befindlichen  ist  das  bekanntzugebende  Schriftstück  auf
Verlangen  vorzulesen  und,  wenn  er  der  deutschen  Sprache  unkundig  ist,  zu  übersetzen.