Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8 44. 
Die Verhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachyverständigen. 
Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeschuldigten über seine persönlichen Ver- 
hältnisse. 
Sodann wird die Anklage vom Staatsanwalt durch Bezeichnung der dem Angeschul— 
digten zur Last gelegten Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des 
anzuwendenden Strafgesetzes mündlich vorgetragen. 
Der Angeschuldigte ist zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. 
Die Vernehmung soll ihm Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Ver— 
dachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geben. 
8 46. 
Nach der Vernehmung des Angeschuldigten erfolgt die Beweisaufnahme. 
Die Zeugen sind dem Angeschuldigten mit dem Befragen entgegenzustellen, was er 
gegen ihre Person einzuwenden und allenfalls zu seiner Verteidigung vorzubringen habe 
(Art. 449 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs von 1813). 
Der Angeschuldigte ist auch nach der Vernehmung eines Mitangeschuldigten oder 
Sachverständigen, sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks zu befragen, ob er 
etwas zu erklären habe. 
8 46. 
Das standrechtliche Gericht. kann auf Antrag des Staatsanwalts oder des Angeschuldigten 
und von Amts wegen die Ladung von Zeugen und Sachverständigen, sowie die Herbeischaffung 
anderer Beweismittel anordnen. Dabei ist es an die Förmlichkeiten des ordentlichen Straf- 
prozesses nicht gebunden (Art. 449 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs von 1813); es kann ins- 
besondere die Durchsuchung von Räumen und Gegenständen sowie die Beschlagnahme von 
Gegenständen ohne weiteres verfügen. 
8 47. 
Die Beweisaufnahme beschränkt sich auf diejenigen wesentlichen Umstände der an— 
geschuldigten Tat, aus welchen sich ergibt, daß sie überhaupt diejenige strafbare Handlung 
ist, welche zur Zuständigkeit des standrechtlichen Gerichts gehört und daß sie nach gehöriger 
Verkündung der Verhängung des Kriegszustandes begangen oder fortgesetzt worden ist 
(Art. 6 KG., Art. 449 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs von 1813). 
Im übrigen ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen vorgeladenen und erschienenen 
Zeugen und Sachverständigen sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu 
erstrecenn. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn der Staats-
	        
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