Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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16.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1902  derart  in  Kraft,  daß
von  diesem  Tage  an  die  in  §  6  gedachten  Anmeldungen  erfolgen  können.

Dresden,  am  17.  Juni  1901.

Finanz-Ministerium.

v.  Watzdorf.
Unger.

 

Nr.  40.  Bekanntmachung,

die  Begründung  und  Abgrenzung  des  katholischen  Pfarrbezirks
Leipzig-Reudnitz  betreffend;

vom  3.  Juli  1901.

Nachdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  vom  1.  Juli  1901  ab  an  der  St.  Laurentiuskirche
  in  Leipzig-Reudnitz  ein  katholisches  Pfarramt  mit  selbständigem  Pfarrbezirke
errichtet  worden  ist,  sind  die  zeither  dem  Pfarrbezirke  der  katholischen  St.  Trinitatiskirche
in  Leipzig  angehörig  gewesenen  katholischen  Einwohner  der  evangelisch-lutherischen  Pfarrbezirke
  der  östlichen  Vororte  Leipzigs:  Leipzig-Reudnitz,  Leipzig-Volkmarsdorf,  Leipzig-Neu-Schönefeld,
  Leipzig-Sellerhausen,  Leipzig-Anger-Crottendorf  und  Leipzig-Thonberg,
sowie  diejenigen  der  evangelisch-lutherischen  Landpfarrbezirke  Baalsdorf  mit  Zweinaundorf,
  Cröbern  mit  Wachau,  Engelsdorf  mit  Hirschfeld,  Güldengossa,  Liebertwolkwitz,
Probstheida  mit  Holzhausen  und  Zuckelhausen,  Störmthal  mit  Dreiskau,  Großpötzschau
und  Stötteritz  ihrem  bisherigen  Pfarrbezirke  entnommen  und  dem  katholischen  Pfarrbezirke
  Leipzig-Reudnitz  zugewiesen  worden.

Solches  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
insoweit  die  Bekanntmachung,  die  neue  Abgrenzung  der  katholischen  Pfarrbezirke  in  den
Erblanden  betreffend,  vom  5.  Februar  1849  abgeändert  wird.

Dresden,  den  3.  Juli  1901.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.
Auerbach.