Nr. 17.
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E. Verladung.
Abs. (1) wird gefaßt:
(1) Sprengstoffe (Ia. A bis 0) dürfen nicht mit sprengkräftigen
Zündungen (Ib. Ziffer 4) zusammen in denselben Wagen verladen werden;
Ausnahmen siehe Ib. Abschnitt E. Abs. (1).
r. Ib. LUunirion. Heförderungsvorschrifren.
A. Verpackung. Zu 4.
Unter b Minenzündungen Abs. (6) wird am Schlusse nachgetragen:
Abs.
Sollen elektrische Minenzündungen mit Ammoniaksalpetersprengstoffen
oder mit Nitrozellulose der 1. Gruppe (Schießbaumwolle in Flockenform und
ungepreßter Kollodiumwolle) oder mit Schießmitteln der ersten Gruppe zusammen
in denselben Wagen verladen werden (vergleiche E. Abs. (1)), so dürfen die
Zündungen in einem Behälter nicht mehr als 2 kg Knallquecksilber-Sprengsatz
oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatz-Mischung
enthalten; auch muß dann die Verpackung nach à Abs. (3) a erfolgen und die
Aufschrift der Uberkiste lauten: „Minenzündungen Ib, nach Abs. (3) c# verpackt.
Nicht stürzen“.
E. Verladung.
(1) wird gefaßt:
(1) Die sprengkräftigen Zündungen (Ziffer 4) dürfen nicht mit
Sprengstoffen (la.), mit brisanten Sprengladungen, mit Geschütz-
munition und Handwurfmunition oder mit Signalfeuerwerk (Ib.64
Ziffer 5, 7 und 8) in denselben Wagen verladen werden. Zulässig ist jedoch
die Zusammenladung von Sprengkapseln, die nach den besonderen Vorschriften
unter 4a Abs. (3) ce, Abs. (4) und Abs. (5) #o und von elektrischen
Minenzündungen, die nach den besonderen Vorschriften unter 4b Abs. (6)
letzter Satz verpackt sind, mit Ammoniaksalpetersprengstoffen (Ia. A.
1. Gruppe a), mit Nitrozellulose (Schießbaumwolle in Flockenform und
ungepreßter Kollodiumwolle Ia. A. 1. Gruppe c, 2) mit mindestens 35 Prozent
Wasser= oder Alkoholgehalt, sowie mit solchen Schießmitteln der 1. Gruppe, die
nach der besonderen Vorschrift unter Ia. A. e verpackt sind.