Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 17. 
145 
E. Verladung. 
Abs. (1) wird gefaßt: 
(1) Sprengstoffe (Ia. A bis 0) dürfen nicht mit sprengkräftigen 
Zündungen (Ib. Ziffer 4) zusammen in denselben Wagen verladen werden; 
Ausnahmen siehe Ib. Abschnitt E. Abs. (1). 
r. Ib. LUunirion. Heförderungsvorschrifren. 
A. Verpackung. Zu 4. 
Unter b Minenzündungen Abs. (6) wird am Schlusse nachgetragen: 
Abs. 
Sollen elektrische Minenzündungen mit Ammoniaksalpetersprengstoffen 
oder mit Nitrozellulose der 1. Gruppe (Schießbaumwolle in Flockenform und 
ungepreßter Kollodiumwolle) oder mit Schießmitteln der ersten Gruppe zusammen 
in denselben Wagen verladen werden (vergleiche E. Abs. (1)), so dürfen die 
Zündungen in einem Behälter nicht mehr als 2 kg Knallquecksilber-Sprengsatz 
oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatz-Mischung 
enthalten; auch muß dann die Verpackung nach à Abs. (3) a erfolgen und die 
Aufschrift der Uberkiste lauten: „Minenzündungen Ib, nach Abs. (3) c# verpackt. 
Nicht stürzen“. 
E. Verladung. 
(1) wird gefaßt: 
(1) Die sprengkräftigen Zündungen (Ziffer 4) dürfen nicht mit 
Sprengstoffen (la.), mit brisanten Sprengladungen, mit Geschütz- 
munition und Handwurfmunition oder mit Signalfeuerwerk (Ib.64 
Ziffer 5, 7 und 8) in denselben Wagen verladen werden. Zulässig ist jedoch 
die Zusammenladung von Sprengkapseln, die nach den besonderen Vorschriften 
unter 4a Abs. (3) ce, Abs. (4) und Abs. (5) #o und von elektrischen 
Minenzündungen, die nach den besonderen Vorschriften unter 4b Abs. (6) 
letzter Satz verpackt sind, mit Ammoniaksalpetersprengstoffen (Ia. A. 
1. Gruppe a), mit Nitrozellulose (Schießbaumwolle in Flockenform und 
ungepreßter Kollodiumwolle Ia. A. 1. Gruppe c, 2) mit mindestens 35 Prozent 
Wasser= oder Alkoholgehalt, sowie mit solchen Schießmitteln der 1. Gruppe, die 
nach der besonderen Vorschrift unter Ia. A. e verpackt sind.
	        
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