Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 17. 147 
„9. Es ist zulässig, bei Schwimmermaßen eine Vorrichtung anzubringen, 
die selbsttätig ein weiteres Steigen des Schwimmers verhindert, nachdem ein 
bestimmter Flüssigkeitsstand erreicht ist. Maße dieser Art dürfen eine Überlauf— 
einrichtung haben, auch darf der ringförmige Zwischenraum zwischen dem Schwimmer 
und der Maßwand einen Teil des Maßraumes bilden.“ 
Art. 2. 
Eichung von Gewichten. 
8 10 Abs. 2 erhält folgenden Satz 3: 
„Bei den Gewichten von 10 mg abwärts darf von der Aufbringung des 
Jahreszeichens abgesehen werden (§ 80).“ 
§ 80 Nr. 1 Abst. 2 erhält folgenden Satz 2: 
„Bei den Gewichten von 10 mg abwärts darf bei der Neueichung von 
der Aufbringung des Jahreszeichens abgesehen werden.“ 
Art. 3. 
Eichung von Handelswagen. 
§ 94 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Außerdem ist bei den Tafelwagen in Umschlußkasten die größte zulässige Last 
auch auf der Außenseite des Kastens untrennbar, entweder unmittelbar auf diesem 
oder auf einem durch Stempelung zu sichernden Schilde, anzubringen. Bei Lauf- 
gewichtswagen soll der letzten Zahlenangabe der Hauptskale die Bezeichnung kg 
beigefügt sein. Zulässig ist allgemein außerdem noch die Anbringung der Tragfähigkeit 
auf dem Gestell von Wagen durch Aufschlagen, Eingießen oder in ähnlicher Weise."“ 
Art. 4. 
Eichung von einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht. 
§ 92 Nr. 5 erhält folgende Fassung: 
„5. Eine Reguliervorrichtung ist nur zulässig, wenn die Wage mehrere Laufgewichte 
mit Skalen besitzt oder wenn die Skale selbst als Laufgewicht dient." 
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