Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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5. Für Beamte, die im Laufe des Jahres aus einer Klasse in eine andere übergeführt 
werden, bemißt sich von dem Zeitpunkte der ÜUberführung an die Daner des Erholungsurlaubs 
nach der für die neue Klasse geltenden Bestimmung. 
65. Wird nach dem Genusse des Erholungsurlaubs ein Dienstgrad erreicht, der zu einer 
längeren Urlaubsdauer berechtigt, so kann für dieses Jahr der Urlaub dementsprechend ergänzt 
werden.“" 
München, den 9. Mai 1913. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
J. V. 
Dr. v. Knilling. Staatsrat Kueußl.
	        
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