Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 26. 203 
Nr. 13686. 
Königliche Verorduung, die Verfassung der K. Bayerischen Technischen Hochschule in München 
etreffend. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Tubwig,. 
von Gottes Gnaden Höniglicher Vrinz von Hayern, 
Pegent. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
Die Verfassung der K. Bayerischen Technischen Hochschule in München in der Fassung 
der Verordnung vom 27. Juni 1899 (GWBl. Seite 381) und vom 27. Dezember 1902 
(GVBl. 1903 Seite 1) wird geändert, wie folgt: 
1. § 17 Absatz 1 Satz 1 hat zu lauten: 
Seine Majestät der König ernennt den Rektor der Technischen Hochschule 
jeweilig auf die Dauer von zwei Jahren. 
2. An Stelle von § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 treten folgende Vorschriften: 
Jede Abteilung der Hochschule hat einen Vorstand. Die Abteilungs- 
vorstände werden aus der Mitte der ordentlichen Professoren der Abteilungen auf 
die Dauer von zwei Jahren in der Weise gewählt, daß alljährlich je die Hälfte der Ab- 
teilungen eine Vorstandswahl vornimmt. Die Wahl erfolgt durch die sämtlichen 
bei der Abteilung angestellten Professoren und unterliegt der Allerhöchsten Bestätigung. 
3. § 23 Absatz 2 Satz 2 hat zu lauten: 
Bei vorübergehender Verhinderung wird der Vorstand von seinem Amtsvorgänger, 
und wenn ein solcher fehlt, von dem dienstältesten Professor der Abteilung vertreten. 
4. Die am Schlusse des laufenden Semesters zu wählenden Abteilungsvorstände werden 
noch auf drei Jahre gewählt, jedoch haben drei davon am Schlusse des Studienjahres 1914/15 
durch das Los auszuscheiden. 
Leutstetten, den 8. Juni 1913. 
Ludwig, 
Drinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Anilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialdirektor von Pracher.
	        
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