Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Nr.  272.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20.  April  1842.,  die  Verleihung  der  revidirten
Städteordnung  vom  I7.  März  1831.  an  die  Stabt  Erin  im  Großherzogthum
  Posen  betreffend.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  18.  April  d.  J.  will  Ich  der  Stadt  Exrin,  im  Großherzogthum
  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemaß,  die  revidirte  Städteordnung
vom  17.  März  1831.  verleihen,  und  veranlasse  Sie,  den  Ober-Präsidenten  der
Provinz,  mit  deren  Einführung  zu  beauftragen.

Potsdam,  den  29.  April  1842.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

(Nr.  2273.)  Gesetz  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  Beziehung  auf  polizeiliche  Verfügungen.
  Vom  11.  Mai  1842.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen  zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  über  die  Zuldssigkeit  des  Rechtsweges

  in  Beziehung  auf  polizeiliche  Verfügungen  entstanden  sind,  auf  den  Antrag

  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres

Staatsraths  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  was  folgt:

d.  1.

Beschwerden  uͤber  polizeiliche  Verfuͤgungen  jeder  Art,  sie  moͤgen  die  Gesetzmaͤßigkeit,
  Nothwendigkeit  oder  Zweckmaͤßigkeit  derselben  betreffen,  gehoͤren  vor
die  vorgesetzte  Dienstbehoͤrde.

Der  Rechtsweg  ist  in  Beziehung  auf  solche  Verfuͤgungen  nur  dann  zulässig,
  wenn  die  Verletzung  eines  zum  Privat-Eigenthum  gehörenden  Rechts
behauptet  wird,  und  nur  unter  den  nachfolgenden  ndheren  Bestimmungen.

8.  2.
Wenn  derjenige,  welchem  durch  eine  polizeiliche  Verfuͤgung  eine  Verpflich-