Zuständigkeit
und
Verfahren.
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I. Bewilligung zum Betriebe von Apotheken.
1. Erteilung der Sewilligung.
A. Selbständige öffentliche Apotheken.
1.
1 Über die Erteilung und die Zurücknahme der Bewilligung zum Betriebe des Apotheken-
gewerbes, dann über die Einstellung des Gewerbebetriebs entscheidet die Regierung, Kammer
des Innern, nach Einvernahme des Kreismedizinalausschusses und im Beschwerdeverfahren
das Staatsministerium des Innern nach Einvernahme des Obermedizinalausschusses.
II Die Entscheidung der Regierung, Kammer des Innern, ergeht im Senate nach den
Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen.
8 2.
Aus besonderen Gründen kann der Fortbetrieb einer Apotheke ohne Betriebsbewilligung
von der Regierung, Kammer des Innern, vorübergehend gestattet werden.
83.
1 Das Bewilligungsverfahren wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet.
II Antragsberechtigt sind der Bewerber, der auf die Bewilligung verzichtende bisherige
Inhaber, die auf die Fortsetzung des Gewerbebetriebs verzichtende oder sich wieder ver-
ehelichende Witwe und die Erben des bisherigen Inhabers oder der Witwe.
84.
1 Handelt es sich nicht um ein reales Recht, so wird der Antrag oder die von Amts
wegen erfolgende Einleitung des Verfahrens von der Distriktsverwaltungsbehörde unter Fest-
setzung einer Frist zur Bewerbung oder Mitbewerbung, bei Errichtung neuer Apotheken
auch zur Abgabe von Erinnerungen ausgeschrieben.
II Die Frist ist ausschließend. Sie wird unter Angabe des Tages, an dem sie ablauft,
so bemessen, daß zwischen dem Ablauf und dem Tage, an dem das Ausschreiben erscheint,
ungefähr 4 Wochen liegen.
85.
1 Handelt es sich um die Bewilligung zum Betrieb einer neuen Apotheke, so kann vor
dem Ausschreiben zunächst darüber entschieden werden, ob die Bewilligung überhaupt zu
erteilen ist.
II In diesem Falle werden die Inhaber der Nachbarapotheken vor der Entscheidung von
der Distriktsverwaltungsbehörde gegen Nachweis aufgefordert, etwaige Erinnerungen binnen