Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

G.  Strafvorschriften.

Zu  Art.  87,  88.

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den  Unternehmern  solcher  Arbeiten,  mit  den  Kulturbauämtern,  der  Moorkulturanstalt,  den
Forstbehörden  ins  Benehmen  zu  treten.

8  62.

!  Die  Hausordnungen  für  die  Arbeitsanstalten  (Art.  85  Abs.  I)  werden  auch  Zwangsmittel
  zur  Aufrechterhaltung  der  Anstaltszucht  vorzusehen  haben.

I1  Die  Hausordnungen  können  ferner  bestimmen,  wieweit  dem  Untergebrachten  aus  dem
Arbeitsverdienst  Arbeitsbelohnungen  gewährt  werden  sollen;  dabei  können  sie  ihm  das  Recht
einräumen,  über  die  Arbeitsbelohnung  schon  während  des  Aufenthalts  in  der  Anstalt  in
bestimmter  Weise  zu  verfügen.

II  Die  Abs.  I  und  II  gelten  für  die  Anweisung  von  Arbeit  außerhalb  einer  Anstalt
(Art.  85  Abs.  II)  entsprechend.

§  63.

Arztliche  und  religiöse  Versorgung  sowie  Krankenpflege  müssen  beim  Vollzuge  des
armenpolizeilichen  Arbeitszwangs  sichergestellt  sein.

§  4.

Das  Reichsgesetz  über  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  vom  30.  Juni  1900  (Rol.
S.  536)  nebst  den  landesgesetzlichen  Vollzugsvorschriften  gilt  auch  für  Personen,  die  von
Orts=  und  Landarmenverbänden  zwangsweise  zur  Arbeit  angehalten  werden  (vergl.  Reichsgesetz
  S  1  Abs.  II);  bei  der  Anweisung  von  Arbeit  außerhalb  einer  Anstalt  tritt  dabei  an
Stelle  der  Anstalt  der  Armenverband  und  an  Stelle  des  Anstaltsvorstandes  die  gesetzliche
Vertretung  des  Armenverbandes.

8  66.

1Damit  der  Zweck  erreicht  wird,  den  der  Arbeitszwang  verfolgt,  werden  die  Armenverbände
  es  sich  angelegen  sein  lassen,  den  Untergebrachten  bei  der  vorläufigen  oder  endgültigen
  Entlassung  geeignete  Arbeitsstellen  nachzuweisen  (vergl.  auch  Armengesetz  Art.  4
Abs.  II,  Vollzugsanweisung  §  9  Abs.  IV).

n  Die  Armenverbände  werden  ferner  im  eigenen  wie  im  allgemeinen  Nutzen  dafür  Sorge
tragen,  daß  sie  von  dem  Vorhandensein  von  Arbeitsscheuen  und  säumigen  Nährpflichtigen
jeweils  möglichst  bald  Kenntnis  erhalten,  damit  gegen  diese  die  notwendigen  Maßnahmen
rechtzeitig  ergriffen  werden  können.

§  66.

!  Als  Vorschriften,  nach  denen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist  als  nach  Art.  87,  88,
kommen  aus  dem  Reichsstrafgesetzbuch  insbesondere  in  Betracht: