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einer ausschließenden Frist von 4 Wochen nach der Zustellung der Aufforderung geltend zu
machen.
§ 6.
In dem Verfahren gelten als beteiligt: der Antragsteller, die Bewerber, der bisherige
Inhaber, seine Erben, die Witwe des bisherigen Inhabers, die das Gewerbe fortgeführt
hat, die Erben dieser Witwe, dann die Inhaber von Nachbarapotheken, soweit sie rechtzeitig
Erinnerung erhoben haben.
§ 7. Vorans-
! Die Bewilligung kann nur einem im Besitze der Approbation befindlichen Apotheker dessennurnn
und, wenn er bereits eine Bewilligung besitzt, nur dann erteilt werden, wenn er erklärt, der
für den Fall der Berücksichtigung auf diese Bewilligung zu verzichten. Diese Vorschrift ##willigung.
gilt auch für die Bewilligung zur Ausübung eines realen Rechtes.
II Die Bewilligung zum Betrieb einer neuen Apotheke darf nur erteilt werden, wenn
es das öffentliche Interesse erfordert, die Lebensfähigkeit der Apotheke gesichert ist und die
Bestandsfähigkeit der benachbarten Apotheken nicht gefährdet wird.
I Die Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Apotheke darf, wenn eine Bedingung
nach § 11 Abs. II gesetzt wird, nur einem Bewerber erteilt werden, der nachweist, daß
er über die voraussichtlich notwendigen Mittel verfügt.
§ 8. Versagung
1 Die Bewilligung ist zu versagen, solange der Bewerber sich nicht im Besitze der — .
bürgerlichen Ehrenrechte befindet oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
sein Vermögen beschränkt ist oder wenn er infolge von körperlichen oder geistigen Gebrechen
zum Betrieb einer Apotheke nicht geeignet ist. Diese Vorschrift gilt auch für die Bewilligung
zur Ausübung eines realen Rechtes.
II! Die Bewilligung ist in der Regel zu versagen,
1. wenn der Bewerber bereits eine Bewilligung besitzt und auf Grund der Bewilligung
das Gewerbe noch nicht volle fünf Jahre ausgeübt hat,
2. wenn er eine Bewilligung besessen und auf sie vor oder nach Beginn der Gewerbe-
ausübung ohne entschuldbaren Grund verzichtet hat,
3. wenn er eine Apotheke eigenmächtig veräußert hat,
4. wenn er längere Zeit dem Apothekerberuf abgewandt war, sich während dieser
Zeit einer nicht anrechnungsfähigen Tätigkeit gewidmet und vor der Bewerbung
nicht annähernd die gleiche Zeit wieder den Apothekerberuf ausgeübt hat.
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