Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Zuständigkeit
und
Verfahren.

344

I.  Bewilligung  zum  Betriebe  von  Apotheken.
1.  Erteilung  der  Sewilligung.
A.  Selbständige  öffentliche  Apotheken.

1.

1  Über  die  Erteilung  und  die  Zurücknahme  der  Bewilligung  zum  Betriebe  des  Apothekengewerbes,
  dann  über  die  Einstellung  des  Gewerbebetriebs  entscheidet  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  nach  Einvernahme  des  Kreismedizinalausschusses  und  im  Beschwerdeverfahren
das  Staatsministerium  des  Innern  nach  Einvernahme  des  Obermedizinalausschusses.

II  Die  Entscheidung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  ergeht  im  Senate  nach  den
Vorschriften  über  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen.

8  2.

Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Fortbetrieb  einer  Apotheke  ohne  Betriebsbewilligung
von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  vorübergehend  gestattet  werden.

83.
1  Das  Bewilligungsverfahren  wird  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  eingeleitet.
II  Antragsberechtigt  sind  der  Bewerber,  der  auf  die  Bewilligung  verzichtende  bisherige
Inhaber,  die  auf  die  Fortsetzung  des  Gewerbebetriebs  verzichtende  oder  sich  wieder  verehelichende
  Witwe  und  die  Erben  des  bisherigen  Inhabers  oder  der  Witwe.

84.

1  Handelt  es  sich  nicht  um  ein  reales  Recht,  so  wird  der  Antrag  oder  die  von  Amts
wegen  erfolgende  Einleitung  des  Verfahrens  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  unter  Festsetzung
  einer  Frist  zur  Bewerbung  oder  Mitbewerbung,  bei  Errichtung  neuer  Apotheken
auch  zur  Abgabe  von  Erinnerungen  ausgeschrieben.

II  Die  Frist  ist  ausschließend.  Sie  wird  unter  Angabe  des  Tages,  an  dem  sie  ablauft,
so  bemessen,  daß  zwischen  dem  Ablauf  und  dem  Tage,  an  dem  das  Ausschreiben  erscheint,
ungefähr  4  Wochen  liegen.

85.

1  Handelt  es  sich  um  die  Bewilligung  zum  Betrieb  einer  neuen  Apotheke,  so  kann  vor
dem  Ausschreiben  zunächst  darüber  entschieden  werden,  ob  die  Bewilligung  überhaupt  zu
erteilen  ist.

II  In  diesem  Falle  werden  die  Inhaber  der  Nachbarapotheken  vor  der  Entscheidung  von
der  Distriktsverwaltungsbehörde  gegen  Nachweis  aufgefordert,  etwaige  Erinnerungen  binnen