Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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einer  ausschließenden  Frist  von  4  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Aufforderung  geltend  zu
machen.

§  6.

In  dem  Verfahren  gelten  als  beteiligt:  der  Antragsteller,  die  Bewerber,  der  bisherige
Inhaber,  seine  Erben,  die  Witwe  des  bisherigen  Inhabers,  die  das  Gewerbe  fortgeführt
hat,  die  Erben  dieser  Witwe,  dann  die  Inhaber  von  Nachbarapotheken,  soweit  sie  rechtzeitig
Erinnerung  erhoben  haben.

§  7.  Vorans-!

  Die  Bewilligung  kann  nur  einem  im  Besitze  der  Approbation  befindlichen  Apotheker  dessennurnn

und,  wenn  er  bereits  eine  Bewilligung  besitzt,  nur  dann  erteilt  werden,  wenn  er  erklärt,  der
für  den  Fall  der  Berücksichtigung  auf  diese  Bewilligung  zu  verzichten.  Diese  Vorschrift  ##willigung.
gilt  auch  für  die  Bewilligung  zur  Ausübung  eines  realen  Rechtes.

II  Die  Bewilligung  zum  Betrieb  einer  neuen  Apotheke  darf  nur  erteilt  werden,  wenn
es  das  öffentliche  Interesse  erfordert,  die  Lebensfähigkeit  der  Apotheke  gesichert  ist  und  die
Bestandsfähigkeit  der  benachbarten  Apotheken  nicht  gefährdet  wird.

I  Die  Bewilligung  zum  Betrieb  einer  bestehenden  Apotheke  darf,  wenn  eine  Bedingung
nach  §  11  Abs.  II  gesetzt  wird,  nur  einem  Bewerber  erteilt  werden,  der  nachweist,  daß
er  über  die  voraussichtlich  notwendigen  Mittel  verfügt.

§  8.  Versagung

1  Die  Bewilligung  ist  zu  versagen,  solange  der  Bewerber  sich  nicht  im  Besitze  der  —  .
bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet  oder  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über
sein  Vermögen  beschränkt  ist  oder  wenn  er  infolge  von  körperlichen  oder  geistigen  Gebrechen
zum  Betrieb  einer  Apotheke  nicht  geeignet  ist.  Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  die  Bewilligung
zur  Ausübung  eines  realen  Rechtes.

II!  Die  Bewilligung  ist  in  der  Regel  zu  versagen,

1.  wenn  der  Bewerber  bereits  eine  Bewilligung  besitzt  und  auf  Grund  der  Bewilligung
das  Gewerbe  noch  nicht  volle  fünf  Jahre  ausgeübt  hat,

2.  wenn  er  eine  Bewilligung  besessen  und  auf  sie  vor  oder  nach  Beginn  der  Gewerbeausübung
  ohne  entschuldbaren  Grund  verzichtet  hat,

3.  wenn  er  eine  Apotheke  eigenmächtig  veräußert  hat,

4.  wenn  er  längere  Zeit  dem  Apothekerberuf  abgewandt  war,  sich  während  dieser
Zeit  einer  nicht  anrechnungsfähigen  Tätigkeit  gewidmet  und  vor  der  Bewerbung

nicht  annähernd  die  gleiche  Zeit  wieder  den  Apothekerberuf  ausgeübt  hat.
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