Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8. Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der Fahrt ist 
untersagt. 
9. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber usw.) müssen Dampfschiffe mit oder 
ohne Anhang mit verminderter Geschwindigkeit fahren und deren Führer die Glocke mit 
kurzen Unterbrechungen anschlagen lassen; auf Schiffen, die ohne eigene Triebkraft auf sich 
fahren, muß mit kurzen Unterbrechungen durch das Sprachrohr gerufen oder das Horn 
geblasen werden. . 
Kann keines der beiden Ufer mehr gesehen werden, so müssen alle in Fahrt befind— 
lichen Schiffe an der nächsten geeigneten Stelle beilegen. Ausgenommen hiervon sind die 
durch eigene Triebkraft bewegten Querfähren. 
10. Flöße, auch geschleppte, dürfen bei Nacht nicht fahren, es sei denn, daß sie durch 
nicht vorherzusehende Umstände verhindert wurden, den Liegeplatz bei Tage zu erreichen. 
Jedenfalls haben sie während der Fahrt bei Nacht die in 8 27 Ziffer 4 Absatz 1 
vorgeschriebenen Lichter zu führen. 
Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm, Treibeis und Eisgang dürfen Flöße nicht fahren. 
Werden sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie an der nächsten erreichbaren 
Liegestelle beilegen. 
7. Verhalten bei hohem Wasserstand. 
8 22. 
1. Oberhalb Lauterburg ist bei einem Wasserstand von mehr als 5,0 m am Straß- 
burger Pegel (oberhalb der Rheinbrücke) die Fahrt mit Dampfschiffen untersagt. Zwischen 
Lauterburg und Maxau dürfen Dampfschiffe dann nicht fahren, wenn der Wasserstand von 
7,0 m am Maxaner Pegel (Marke III nach Ziffer 2 u. 3) erreicht oder überstiegen ist. 
2. Auf der deutschen Stromstrecke unterhalb Maxan sind für die Fahrt der Dampf- 
schiffe von einem der nachbezeichneten Landungsplätze bis zu dem nächsten, nämlich Maxan, 
Speyer, Ludwigshafen, Mannheim, Mainz, Biebrich, Bingen, Coblenz, Andernach, Cöln, 
Düsseldorf, Duisburg-Ruhrort, Wesel und Emmerich, sowie von Emmerich bis zur nieder- 
ländischen Grenze unter Berücksichtigung der daselbst angebrachten Marken I, II und III 
(vgl. Ziffer 3) bei höheren Wasserständen die folgenden Beschränkungen maßgebend: 
a) bei einem Wasserstand, welcher die Marke I erreicht oder übersteigt, müssen 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zu Tal in der Mitte des Stromes, zu 
Berg in einer Entfernung von wenigstens 80 m vom gewöhnlichen Uferrand 
fahren. Wird bei der Fahrt oder beim Landen eine größere Annäherung an 
das Ufer nötig, so müssen sie mit verminderter Kraft fahren; 
b) bei einem Wasserstand, welcher die Marke II erreicht oder übersteigt, dürfen 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang bei Nacht überhaupt nicht, bei Tag nur
	        
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