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einer deutlich geschriebenen Bezeichnung zu versehen. Die Bezeichnung hat in deutscher
Sprache zu enthalten:
die verabfolgende Apotheke,
den Tag der Fertigung,
ferner nach den Angaben der Verordnung: den Namen des Kranken und die
Gebrauchsanweisung; diese darf auch in fremder Sprache geschrieben sein.
II Bei Wiederholung von flüssigen Arzneien oder von Salben sind die Abgabebehältnisse
mit neuen Bezeichnungen zu versehen.
III Soweit Arzneien zum äußeren Gebrauch nicht in Gläsern abgegeben werden, ist auf
dem Abgabebehältnis ein roter Zettel mit dem Aufdrucke: „Außerlich“ anzubringen.
I!V Die Abgabe von Arzneien in gebrauchten Behältnissen ist nur bei Wiederholungen zulässig.
8 43.
1 Die Arzneien hat der Apothekenvorstand, ein approbierter Apotheker oder ein Apotheken-
assistent anzufertigen; Eleven dürfen dazu nur unter Aufsicht und Verantwortung dieser
Personen verwendet werden.
II Der Preis der Arznei und ein etwaiger Abschlag sind auf der ärztlichen Verordnung
zu vermerken. Bei Arzneien, die aus öffentlichen Kassen bezahlt werden, ist der Preis auf
die Mittel, die Arbeiten und die Gefäße auszuscheiden.
8 44. Handverkauf.
Vorbehaltlich der Vorschriften über den Verkehr mit Giften dürfen ohne ärztliche
Verordnung (im Handverkauf) abgegeben werden:
1. sämtliche Arzneimittel zu anderen als zu Heilzwecken,
2. die im Verzeichnisse der starkwirkenden Arzneien nicht enthaltenen Mittel auch
zu Heilzwecken.
§ 45. Anzulässiger
Z % . Wettbewerb.
1 Apotheker dürfen weder mit Arzten oder anderen Personen, die sich mit der Heil-
behandlung von Menschen oder Tieren befassen, Verträge über die Zuweisung von Arzuei-
bedürftigen schließen noch ihnen dafür Vorteile gewähren.
Arzneien, deren Bestandteile in einer nicht jedem Apotheker verständlichen Weise
bezeichnet sind, dürfen nicht angefertigt werden.
§ 46. Loustige
Vorschriften.
Im übrigen sind beim Verkehr mit Arzneimitteln die Vorschriften der Deutschen
Arzneitaxe in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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