Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 31. 
361 
D. Hausapotheken von Ärzten. 
8 49. 
Auf die ärztlichen Hausapotheken finden die 88 26 Abs. III, IV, 27 Abs. II, 
28 Abs. I, 31, 36 Abs. I, 38 Abs. I, II, III, 39 Abs. II, 40 Abs. I, 41—43 
Abs. I und 46 entsprechende Anwendung. Im übrigen gelten folgende Vorschriften: 
11 
2 
I 
Die Hausapotheke ist in einem geeigneten und entsprechend eingerichteten Raume 
unterzubringen. 
In der Hausapotheke müssen das Deutsche Arzneibuch, die Deutsche Arzneitaxe 
in der jeweils geltenden Fassung und die einschlägigen das Apothekenwesen be- 
rührenden Vorschriften vorhanden sein. 
Der Inhaber der Hausapotheke kann sich durch einen entsprechend befähigten 
approbierten Arzt vertreten lassen; die Vertretung ist unter Vorlage des Nach- 
weises über die Befähigung unverzüglich der Distriktsverwaltungsbehörde anzuzeigen. 
Eleven dürfen nicht gehalten werden. 
Die Führung der Arzneimittel ist freigegeben, soweit nicht das Staatsministerium 
des Innern bezüglich einzelner Mittel oder ihrer Zubereitungen anders bestimmt. 
Die Arzneimittel müssen aus einer dem Wohnsitze des Arztes benachbarten, öffent- 
lichen Apotheke bezogen werden, soweit nicht bei Erteilung der Bewilligung eine 
dieser Apotheken als Bezugsquelle bestimmt worden ist. Die Beschränkung des 
Arzneimittelbezugs ist an die Voraussetzung gebunden, daß die Mittel von den 
Apotheken zu einem angemessenen Preise abgegeben werden. Uber die Angemessenheit 
der Preise entscheidet im Streitfalle die Regierung, Kammer des Innern, nach 
Einvernahme des Kreismedizinalausschusses. Alle Mittel, die zur Verwendung 
als Arzneien oder zur Herstellung solcher bestimmt sind, müssen in ihrer Beschaffen- 
heit den Vorschriften des Deutschen Arzneibuchs entsprechen. Die lediglich zu 
technischen Zwecken dienenden Mittel müssen als solche unzweideutig bezeichnet sein. 
Mittel, die der Zersetzung oder sonst dem Verderben unterliegen, sind rechtzeitig zu 
erneuern. 
In jeder Hausapotheke ist ein Einkaufsbuch sowie ein Verzeichnis der Arznei- 
mittel nach § 37 Abs. II und III und ein Tagebuch zu führen. In das Tage- 
buch sind für jede abgegebene Arzuei der Tag der Bereitung, der Empfänger, die 
ärztliche Verordnung und der Preis sowie ein etwaiger Preisabschlag einzutragen. 
Bei Arzneien, die aus öffentlichen Kassen bezahlt werden, ist der Preis auf die 
Mittel, die Arbeiten und die Gefäße auszuscheiden. 
65“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.