Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  31.

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D.  Hausapotheken  von  Ärzten.
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Auf  die  ärztlichen  Hausapotheken  finden  die  88  26  Abs.  III,  IV,  27  Abs.  II,
28  Abs.  I,  31,  36  Abs.  I,  38  Abs.  I,  II,  III,  39  Abs.  II,  40  Abs.  I,  41—43
Abs.  I  und  46  entsprechende  Anwendung.  Im  übrigen  gelten  folgende  Vorschriften:

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I

Die  Hausapotheke  ist  in  einem  geeigneten  und  entsprechend  eingerichteten  Raume
unterzubringen.

In  der  Hausapotheke  müssen  das  Deutsche  Arzneibuch,  die  Deutsche  Arzneitaxe

in  der  jeweils  geltenden  Fassung  und  die  einschlägigen  das  Apothekenwesen  berührenden
  Vorschriften  vorhanden  sein.

Der  Inhaber  der  Hausapotheke  kann  sich  durch  einen  entsprechend  befähigten

approbierten  Arzt  vertreten  lassen;  die  Vertretung  ist  unter  Vorlage  des  Nachweises
  über  die  Befähigung  unverzüglich  der  Distriktsverwaltungsbehörde  anzuzeigen.

Eleven  dürfen  nicht  gehalten  werden.

Die  Führung  der  Arzneimittel  ist  freigegeben,  soweit  nicht  das  Staatsministerium
des  Innern  bezüglich  einzelner  Mittel  oder  ihrer  Zubereitungen  anders  bestimmt.

Die  Arzneimittel  müssen  aus  einer  dem  Wohnsitze  des  Arztes  benachbarten,  öffentlichen
  Apotheke  bezogen  werden,  soweit  nicht  bei  Erteilung  der  Bewilligung  eine
dieser  Apotheken  als  Bezugsquelle  bestimmt  worden  ist.  Die  Beschränkung  des
Arzneimittelbezugs  ist  an  die  Voraussetzung  gebunden,  daß  die  Mittel  von  den
Apotheken  zu  einem  angemessenen  Preise  abgegeben  werden.  Uber  die  Angemessenheit
der  Preise  entscheidet  im  Streitfalle  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  nach
Einvernahme  des  Kreismedizinalausschusses.  Alle  Mittel,  die  zur  Verwendung
als  Arzneien  oder  zur  Herstellung  solcher  bestimmt  sind,  müssen  in  ihrer  Beschaffenheit
  den  Vorschriften  des  Deutschen  Arzneibuchs  entsprechen.  Die  lediglich  zu
technischen  Zwecken  dienenden  Mittel  müssen  als  solche  unzweideutig  bezeichnet  sein.
Mittel,  die  der  Zersetzung  oder  sonst  dem  Verderben  unterliegen,  sind  rechtzeitig  zu
erneuern.

In  jeder  Hausapotheke  ist  ein  Einkaufsbuch  sowie  ein  Verzeichnis  der  Arzneimittel

  nach  §  37  Abs.  II  und  III  und  ein  Tagebuch  zu  führen.  In  das  Tagebuch
  sind  für  jede  abgegebene  Arzuei  der  Tag  der  Bereitung,  der  Empfänger,  die
ärztliche  Verordnung  und  der  Preis  sowie  ein  etwaiger  Preisabschlag  einzutragen.
Bei  Arzneien,  die  aus  öffentlichen  Kassen  bezahlt  werden,  ist  der  Preis  auf  die

Mittel,  die  Arbeiten  und  die  Gefäße  auszuscheiden.
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