Nr. 31.
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D. Hausapotheken von Ärzten.
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Auf die ärztlichen Hausapotheken finden die 88 26 Abs. III, IV, 27 Abs. II,
28 Abs. I, 31, 36 Abs. I, 38 Abs. I, II, III, 39 Abs. II, 40 Abs. I, 41—43
Abs. I und 46 entsprechende Anwendung. Im übrigen gelten folgende Vorschriften:
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I
Die Hausapotheke ist in einem geeigneten und entsprechend eingerichteten Raume
unterzubringen.
In der Hausapotheke müssen das Deutsche Arzneibuch, die Deutsche Arzneitaxe
in der jeweils geltenden Fassung und die einschlägigen das Apothekenwesen berührenden
Vorschriften vorhanden sein.
Der Inhaber der Hausapotheke kann sich durch einen entsprechend befähigten
approbierten Arzt vertreten lassen; die Vertretung ist unter Vorlage des Nachweises
über die Befähigung unverzüglich der Distriktsverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Eleven dürfen nicht gehalten werden.
Die Führung der Arzneimittel ist freigegeben, soweit nicht das Staatsministerium
des Innern bezüglich einzelner Mittel oder ihrer Zubereitungen anders bestimmt.
Die Arzneimittel müssen aus einer dem Wohnsitze des Arztes benachbarten, öffentlichen
Apotheke bezogen werden, soweit nicht bei Erteilung der Bewilligung eine
dieser Apotheken als Bezugsquelle bestimmt worden ist. Die Beschränkung des
Arzneimittelbezugs ist an die Voraussetzung gebunden, daß die Mittel von den
Apotheken zu einem angemessenen Preise abgegeben werden. Uber die Angemessenheit
der Preise entscheidet im Streitfalle die Regierung, Kammer des Innern, nach
Einvernahme des Kreismedizinalausschusses. Alle Mittel, die zur Verwendung
als Arzneien oder zur Herstellung solcher bestimmt sind, müssen in ihrer Beschaffenheit
den Vorschriften des Deutschen Arzneibuchs entsprechen. Die lediglich zu
technischen Zwecken dienenden Mittel müssen als solche unzweideutig bezeichnet sein.
Mittel, die der Zersetzung oder sonst dem Verderben unterliegen, sind rechtzeitig zu
erneuern.
In jeder Hausapotheke ist ein Einkaufsbuch sowie ein Verzeichnis der Arzneimittel
nach § 37 Abs. II und III und ein Tagebuch zu führen. In das Tagebuch
sind für jede abgegebene Arzuei der Tag der Bereitung, der Empfänger, die
ärztliche Verordnung und der Preis sowie ein etwaiger Preisabschlag einzutragen.
Bei Arzneien, die aus öffentlichen Kassen bezahlt werden, ist der Preis auf die
Mittel, die Arbeiten und die Gefäße auszuscheiden.
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